Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 725/1988Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt werden. Die Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis, BGBl. Nr. 604/1982, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 43/1988, ist auf steuerbare Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden; Vordrucke nach den Mustern dieser Verordnung können bis Ablauf des 30. April 1989 verwendet werden. Paragraph 3, Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt werden. Die Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1988,, ist auf steuerbare Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden; Vordrucke nach den Mustern dieser Verordnung können bis Ablauf des 30. April 1989 verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12049822
Alte Dokumentnummer
N3198810892F