Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Paragraph eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht übersteigt;
die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) betragen hat.die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50) betragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12049829
Alte Dokumentnummer
N3198810920F