Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, anstelle der gemäß § 1 und § 2 übernommenen oder gemäß § 3 erstreckten Haftung im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden Kredites die Haftung für einen neuen Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen, wenn Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, anstelle der gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, übernommenen oder gemäß Paragraph 3, erstreckten Haftung im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden Kredites die Haftung für einen neuen Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen, wenn
der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites den Betrag des aushaftenden Kredites, der konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger rückständiger Zinsen nicht übersteigt;
die durch die Konvertierung sich ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des alten Kredites und des neuen Kredites) die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;die durch die Konvertierung sich ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des alten Kredites und des neuen Kredites) die im Paragraph 2, Ziffer 2, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;
die Verzinsung in inländischer Währung dem § 2 Z 3 entspricht unddie Verzinsung in inländischer Währung dem Paragraph 2, Ziffer 3, entspricht und
die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12049831
Alte Dokumentnummer
N3198810922F