Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.12.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 741/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.12.198831.12.2004 BGBl. Nr. 741/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1988BGBl. Nr. 741/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, anstelle der gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, übernommenen oder gemäß Paragraph 3, erstreckten Haftung im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden Kredites die Haftung für einen neuen Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites den Betrag des aushaftenden Kredites, der konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger rückständiger Zinsen nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die durch die Konvertierung sich ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des alten Kredites und des neuen Kredites) die im Paragraph 2, Ziffer 2, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;
  3. Ziffer 3
    die Verzinsung in inländischer Währung dem Paragraph 2, Ziffer 3, entspricht und
  4. Ziffer 4
    die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004567

Dokumentnummer

NOR12049831

Alte Dokumentnummer

N3198810922F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/741/P4/NOR12049831