Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 für einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf den im § 4 Z 1 genannten Höchstbetrag umzurechnen. Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph 4, für einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf den im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Höchstbetrag umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12049833
Alte Dokumentnummer
N3198810924F