Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfonds-Veranlagungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Interimszertifikate im Sinne des Abs. 2 erworben werden.Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Interimszertifikate im Sinne des Absatz 2, erworben werden.
(2)Absatz 2,Interimszertifikate sind Inhaberpapiere, die den Anspruch auf Erwerb von Aktien zum im vorhinein vereinbarten Kaufpreis verbriefen, wobei dieser Anspruch an den Erwerb weiterer Interimszertifikate gebunden sein kann. Sie verbriefen außerdem den Anspruch des Inhabers, daß ihm vom Emittenten die Ausübung der wesentlichen Aktionärsrechte, mindestens aber das Recht auf Dividende, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung bis zur Übergabe der Aktien gestattet wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR12050130
Alte Dokumentnummer
N3198816985J