Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.198931.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Scheidemünzen der nachstehenden Nennwerte sind pro Zahlungsvorgang bis zu den folgenden Gesamtbeträgen in Zahlung zu nehmen:
    1. unter
      10 g
      1 S,
       
    2. unter
      50 g
      10 S,
       
    3. Ziffer 50
      g bis 1 S
      25 S,
       
    alle übrigen Nennwerte ohne Begrenzung.
  2. Absatz 2,Für die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber Absatz eins, auf das Doppelte. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank haben Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12050025

alte Dokumentnummer

N3198811193J