Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Scheidemünzen der nachstehenden Nennwerte sind pro Zahlungsvorgang bis zu den folgenden Gesamtbeträgen in Zahlung zu nehmen:
alle übrigen Nennwerte ohne Begrenzung.
(2)Absatz 2,Für die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber Abs. 1 auf das Doppelte. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank haben Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.Für die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber Absatz eins, auf das Doppelte. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank haben Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12050025
alte Dokumentnummer
N3198811193J