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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
    1. Litera a
      in Australien:
      die australische Bundeseinkommensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten Teil des ausschüttungsfähigen Einkommens einer „private company“ und die als „resource rent tax“ bezeichnete Steuer.
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Zinsertragsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Aufsichtsratsabgabe;
      5. Litera v
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach dem Bundesrecht des australischen Bundes oder dem Recht der Republik Österreich erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050170

Alte Dokumentnummer

N3198817130J