Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1988Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
in Australien:
die australische Bundeseinkommensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten Teil des ausschüttungsfähigen Einkommens einer „private company“ und die als „resource rent tax“ bezeichnete Steuer.
in Österreich:
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer.
(2)Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach dem Bundesrecht des australischen Bundes oder dem Recht der Republik Österreich erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12050170
Alte Dokumentnummer
N3198817130J