Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1988Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese im Rahmen eines Besuches ausgeübt wird, der wesentlich vom anderen Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Dokumentnummer
NOR12050154
Alte Dokumentnummer
N3198817103J