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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 454/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 454/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1988,

Typ

Vertrag - Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 454/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:
    1. Litera a
      in Indonesien:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7 aus 1983,) und, soweit dies in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen ist, die Körperschaftsteuer, die nach dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (Staatsgesetzblatt Nr. 319 aus 1925, in der Fassung des Gesetzes Nr. 8 aus 1970,) und die Steuer, die nach dem Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10 aus 1970,) erhoben wird;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Vermögensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan (Gesetz Nr. 12 aus 1985,) erhoben wird (im folgenden als „indonesische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Aufsichtsratsabgabe;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Vermögensteuer;
      5. Litera v
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      6. Sub-Litera, v, i
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      7. vii
        die Grundsteuer;
      8. viii
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      9. Sub-Litera, i, x
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050139

alte Dokumentnummer

N3198817088J