Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1988Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:
in Indonesien:
die Einkommensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7/1983) und, soweit dies in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen ist, die Körperschaftsteuer, die nach dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (Staatsgesetzblatt Nr. 319/1925 in der Fassung des Gesetzes Nr. 8/1970) und die Steuer, die nach dem Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10/1970) erhoben wird;die Einkommensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7 aus 1983,) und, soweit dies in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen ist, die Körperschaftsteuer, die nach dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (Staatsgesetzblatt Nr. 319 aus 1925, in der Fassung des Gesetzes Nr. 8 aus 1970,) und die Steuer, die nach dem Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10 aus 1970,) erhoben wird;
die Vermögensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan (Gesetz Nr. 12/1985) erhoben wird (im folgenden als „indonesische Steuer“ bezeichnet);die Vermögensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan (Gesetz Nr. 12 aus 1985,) erhoben wird (im folgenden als „indonesische Steuer“ bezeichnet);
in Österreich:
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4)Absatz 4,Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Dokumentnummer
NOR12050139
alte Dokumentnummer
N3198817088J