Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechenParagraph 2, (1) Die Quartalsberichte sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen
(2)Absatz 2,Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte innerhalb der gesetzlichen Frist im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der genannten Frist übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen ist der Devisenmittelkurs des Quartalsultimos anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12050105
Alte Dokumentnummer
N3198811637L