Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 451/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 451/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Quartalsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 451/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, (1) Die Quartalsberichte sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen

  1. Absatz 2,Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte innerhalb der gesetzlichen Frist im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der genannten Frist übermittelt werden.
  2. Absatz 3,Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen ist der Devisenmittelkurs des Quartalsultimos anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004580

Dokumentnummer

NOR12050105

Alte Dokumentnummer

N3198811637L