Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1988Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Absatz eins, genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR12050124
alte Dokumentnummer
N3198816836J