Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 416/1988Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich übernimmt bei der Afrikanischen Entwicklungsbank 4 000 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Bankrechnungseinheiten im Gegenwert von US-Dollar 48 254 000.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Abs. 1 genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Absatz eins, genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
NOR12050126
alte Dokumentnummer
N3198816838J