Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inlandverschleißpreis für Sole für die Feuchtsalzstreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1988Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Artikel 54, B-VG
gegenstandslos.
Text
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 23. Juni 1988 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird der Inlandverschleißpreis, zu dem die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Sole für die Feuchtsalzstreuung zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat, mit 340 S je Kubikmeter festgesetzt. Zu diesem Preis kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Dieser Preis gilt für Sole ohne Gebinde ab Werk. Kosten, welche in dem angeführten Preis nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen AG dem Käufer anzurechnen.
Schlagworte
Verkaufsbedingungen
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR12049966
Alte Dokumentnummer
N3198811152J