Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1988Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Als österreichische Personen im Sinne des Artikels 1 gelten Personen, die als physische Personen am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen beziehungsweise besitzen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten beziehungsweise haben.
(2)Absatz 2,Als Staatsbürger oder juristische Personen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Artikels 2 gelten Personen, die als physische Personen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder als juristische Personen nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtet wurden und an diesem Stichtag ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR12050095
Alte Dokumentnummer
N3198811585L