Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Salz in bestimmten Waren - Bewilligungspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1988Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,).
Text
§ 1. Salz (Natriumchlorid), das in den nachstehend angeführten Waren enthalten ist, darf nur mit monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt werden: Paragraph eins, Salz (Natriumchlorid), das in den nachstehend angeführten Waren enthalten ist, darf nur mit monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt werden:
Nummer des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, Warenbezeichnung
BGBl. Nr. 155/1987)
aus 2103 90 B Würzmittel in Pulverform
aus 2106 90 B Pökelsalze
aus 2309 90 B Lecksteine
aus 3307 30 Badesalze
aus 3823 90 B Mischungen auf der Grundlage von
Natriumchlorid und Streumittel
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR12049995
Alte Dokumentnummer
N3198811179J