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Art. 2 § 8 FAG 1989

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 450/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 801.08.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 450/1992 · aufgehoben
Art. 2 § 801.01.199231.07.1992 § → § BGBl. Nr. 450/1992
Art. 2 § 806.08.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 428/1991
Art. 2 § 801.01.199105.08.1991 § → § BGBl. Nr. 235/1991
Art. 2 § 801.01.198931.12.1990 BGBl. Nr. 687/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 450/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 8, (1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                    Bund       Länder     Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer          48,867     27,233     23,900

Lohnsteuer                          63,432     20,500     16,068

Kapitalertragsteuer I               20,073     13,322     66,605

Kapitalertragsteuer II              47,000     30,000     23,000

Umsatzsteuer                        69,564     18,700     11,736

Biersteuer                          38,601     33,887     27,512

Weinsteuer                          38,601     33,887     27,512

Schaumweinsteuer                    38,601     33,887     27,512

Branntweinaufschlag

und Monopolausgleich                38,601     33,887     27,512

Abgabe von alkoholischen

Getränken                           40,000     30,000     30,000

Mineralölsteuer                     88,559      8,638      2,803

Erbschafts- und

Schenkungssteuer                    70,000     30,000        -

Grunderwerbsteuer                    4,000        -       96,000

Bodenwertabgabe                      4,000        -       96,000

Kraftfahrzeugsteuer                 50,000     50,000        -

Kunstförderungsbeitrag              70,000     30,000        -

  1. Absatz 2,Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins, auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,554 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,679 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
    2. Ziffer 2
      bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,083 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,417 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
    3. Ziffer 3
      bei der Kapitalertragsteuer römisch eins auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
    4. Ziffer 4
      bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei auf die Länder 21 Hundertteile nach der Volkszahl und 9 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
    5. Ziffer 5
      bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,889 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,276 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
    6. Ziffer 6
      bei der Biersteuer auf die Länder 18,151 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 15,736 Hundertteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl;
    7. Ziffer 7
      bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
    8. Ziffer 8
      bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:
      Burgenland 3 436, Kärnten 5 398, Niederösterreich 22 278, Oberösterreich 14 215, Salzburg 3 051, Steiermark 11 472, Tirol 5 022, Vorarlberg 1 862 und Wien 2 068, sohin zusammen 68 802 km;
    9. Ziffer 9
      beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
  2. Absatz 3,Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

  Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

  10 000 Einwohnern mit...................................   1 1/3,

  bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit......   1 2/3,

  bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

  bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000

  Einwohnern mit..........................................   2

  und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

  Stadt Wien mit..........................................   2 1/3

vervielfacht. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

  1. Absatz 4,Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (Paragraph 9, des Biersteuergesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (Paragraph 12, des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.
  2. Absatz 5,Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
  3. Absatz 6,Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 7,Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Absatz 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
  5. Absatz 8,Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

Anmerkung

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

Schlagworte

veredelte Volkszahl, Gehweg, Erbschaftssteuer

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051452

Alte Dokumentnummer

N3199212565A