Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 795/1992Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen zu erteilen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und Gewähr dafür bieten, daß sie die Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG) einhalten.Paragraph 2, (1) Eine Bewilligung nach Paragraph eins, ist nur Personen zu erteilen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und Gewähr dafür bieten, daß sie die Ursprungsregeln (Paragraph eins, Ziffer 10, IDG) einhalten.
(2)Absatz 2,Für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist das dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs nächstgelegene Zollamt erster Klasse zuständig.Für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph eins, ist das dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs nächstgelegene Zollamt erster Klasse zuständig.
Dokumentnummer
NOR12050200
Alte Dokumentnummer
N3198818199R