Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 795/1992Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Eine Bewilligung nach § 1 ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für ihre Erteilung maßgebend waren, geändert haben oder wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt worden ist oder wenn den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen worden ist. Paragraph 4, Eine Bewilligung nach Paragraph eins, ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für ihre Erteilung maßgebend waren, geändert haben oder wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt worden ist oder wenn den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12050202
Alte Dokumentnummer
N3198818201R