Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1988 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 471/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198831.12.1995 BGBl. Nr. 471/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Vorzugszollbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 471/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).

Text

Paragraph 2,

Folgende Waren sind von der Vorzugszollbehandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Präferenzzollgesetzes ausgenommen:

3507  --   Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

           noch inbegriffen:

      90   - andere:

             A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

                 1 - mit einem Milchfettgehalt von

                     1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                     Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

                     mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

                     Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

                     oder mit einem Stärkegehalt von

                     5 Gewichtsprozent oder mehr

3809  --   Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

           Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

           Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

           Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

           Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

           verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

           inbegriffen:

      10   - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

     (90)  - andere:

      91   - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

      92   - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

      99   - - sonstige:

               A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

3823  --   Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

           Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

           der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

           (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

           natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

           Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

      10   - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

             Gießereikerne:

             A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

      90   - andere:

             A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

                 Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

                 1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

                     oder mehr

8703  --   Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich

           für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als

           solche der Nummer 8702), einschließlich

           Kombinationskraftwagen und Rennwagen

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10004600

Dokumentnummer

NOR12050198

Alte Dokumentnummer

N3198817855R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/471/P2/NOR12050198