Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1990 bis 31.05.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199031.05.1990 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1990
Anl. 101.01.198831.12.1989 BGBl. Nr. 42/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1990

Index

35/02 Zollgesetz

Text

                                                              Anhang

                                                             ________

A. Einheitspapier

  1. Ziffer eins
    Grundsätzliches

1.1. Das Einheitspapier ist ab 1. Jänner 1988 zwingend zu verwenden für die Abfertigung von Waren zum gemeinsamen Versandverfahren (gVV).

1.2. Das Einheitspapier kann ab 1. Jänner 1988 aber grundsätzlich auch in allen Fällen

  • Strichaufzählung
    der Ausfuhr
    • Strichaufzählung
      aus dem freien Verkehr,
    • Strichaufzählung
      zum Ausgangsvormerkverkehr,
    • Strichaufzählung
      zur Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
    • Strichaufzählung
      in Sammelladungen
    sowie als
    • Strichaufzählung
      Liefernachweis (Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke) bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen einer Bewilligung nach Paragraph 52, a ZollG, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Zollverfahrens (Ausfuhr aus dem freien Verkehr, Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr),
  • Strichaufzählung
    der Einfuhr
    • Strichaufzählung
      zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung (siehe jedoch nachstehenden Hinweis),
    • Strichaufzählung
      zum Eingangsvormerkverkehr,
    • Strichaufzählung
      zur Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
  • Strichaufzählung
    des gebundenen Verkehrs (Zollager und Anweisung),
  • Strichaufzählung
    des Zwischenauslandsverkehrs
(also auch bei Ausfuhr nach oder Einfuhr aus anderen Staaten als EFTA oder EWG) verwendet werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Ist mehr als eine Warenart (handelsstatistische Nummer oder EDV-Nummer im Sinne des Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind dafür Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden, soweit im folgenden nicht auf die Möglichkeit von Ladelisten hingewiesen wird. Der Ausdruck „Einheitspapier'' umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, das Grundblatt und allenfalls Ergänzungsblätter oder Ladelisten; ausländische Einheitspapiere tragen in der linken oberen Ecke Hinweise auf die Gemeinschaft oder ein EFTA-Land.

Soweit bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Zollbemessung im automationsunterstützten Verfahren erfolgt, ist jedoch bei Verwendung des Einheitspapiers zusätzlich ein nur hinsichtlich der codierten Eingabefelder ausgefüllter Vordruck der Anmeldung/A, Lager-Nr. Za 60, ohne Verwendung des Einheitspapiers eine vollständig ausgefüllte Anmeldung/A, abzugeben; näheres siehe Abschnitt 9. 2. Vordrucke

Das Einheitspapier ist in zwei Vordrucksätzen samt dazugehörigen Ergänzungsblättern gestaltet; und zwar in Österreich als

  • Strichaufzählung
    Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
  • Strichaufzählung
    Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
  • Strichaufzählung
    Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren),
  • Strichaufzählung
    Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren).

2.1. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1

Die Vordrucksätze bestehen jeweils aus 8 Exemplaren; die einzelnen Exemplare sind wie folgt bestimmt:

  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 1: für das Abfertigungs/-Abgangszollamt in den Fällen der Ausfuhr und/oder des gVV;
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 2: als statistische Anmeldung im Ausfuhrland in den Fällen der Ausfuhr;
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 4: - für die Bestimmungszollstelle im gVV,
  • Strichaufzählung
    als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren,
  • Strichaufzählung
    als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt im gVV,
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 5: als Rückschein im gVV, im Begleitschein- bzw. Ansagescheinverfahren und im Zwischenauslandsverkehr;
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 6: für das Abfertigungszollamt in den Fällen der Einfuhr;
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 7: - als statistische Anmeldung in den Fällen der Einfuhr,
  • Strichaufzählung
    als Lagerblatt bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager;
  • Strichaufzählung
    Exemplar Nr. 8: - als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, einschließlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, oder zum Eingangsvormerkverkehr,
  • Strichaufzählung
    als Niederlageschein bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager.

2.1.1. Für die Abfertigung von Waren in der Ausfuhr, zum Anweisungsverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr sowie als Liefernachweis können neben den nationalen Anmeldungen nur die Vordrucke Lager-Nrn. Za 57, Za 57-1, Za 58 und Za 58-1 verwendet werden, während für die Abfertigung von Waren in der Einfuhr und zur Einlagerung in Zollager die Exemplare Nrn. 6 bis 8 sowohl von aus dem Ausland einlangenden ausländischen Einheitspapieren als auch des Einheitspapiers/AT anzunehmen sind.

Soweit zusätzliche Ausfertigungen erforderlich sind - dies kann bei den Exemplaren 4, 7 und 8 der Fall sein - können statt der Vordrucke auch Ablichtungen davon verwendet werden.

2.2. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1

Die aus 4 Exemplaren bestehenden Vordrucksätze können anstelle des Einheitspapiers (Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt Za 57-1) verwendet werden. Dabei ist zu beachten, daß alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5; ein Satz hat daher hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8 zu entsprechen. In diesem Fall ist es daher notwendig, bei jedem Satz die Numerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, daß die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern gestrichen werden; wegen der Bestimmung der einzelnen Exemplare siehe Punkt 2.1.

2.3. Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2

Um einerseits das Ausfüllen der Vordrucke zu erleichtern und andererseits die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen, wird ein Vordruck Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2 aufgelegt. Der Vordruck ist so gestaltet, daß auch die aus dem Ausland einlangenden Anmeldungen für die Erfüllung der Förmlichkeiten in Österreich ausgefüllt werden können. Bestimmtes Papier (Pelures 40 g, weiß) hat die Eigenschaft, daß es durchsichtig ist und der untenstehende Text somit lesbar bleibt sowie daß es bedruck- bzw. karbonisierbar ist; die durchsichtigen Stellen sind im Muster 3 rot schraffiert. Durch eine Teilkarbonisierung der Rückseite können die im Ausland angesetzten Angaben ergänzt werden; Kohlepapier ist nur zwischen die Exemplare 6, 7 und 8 einzulegen. Da alle Angaben im Anleitungsblatt/AT durchgeschrieben werden, ist dieses nur in einfacher Ausfertigung erforderlich und wird in der Folge Beilage zum Exemplar 1 bzw. 6.

Die im Anleitungsblatt/AT in schwarzer Schrift enthaltenen Eindrucke können auch in das Exemplar 1 des Einheitspapiers/AT Lager-Nr. Za 57 bzw. Lager-Nr. Za 58 eingedruckt werden.

3. Verwendung

3.1. Die Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes ist nicht zwingend; die Vordrucke können auch einzeln, und zwar jeweils die für die betreffende Zollverfahrensart erforderlichen Exemplare des Vordrucksatzes in Form von Teilsätzen verwendet werden, zB nur für die Ausfuhr und/oder das gVV oder das Begleitscheinverfahren.

Im Falle der Verwendung von Teilsätzen sind verschiedene Kombinationen möglich.

3.2. Welche Exemplare benötigt werden, wird bei der Darstellung der Verfahrensabläufe (Abschnitt 6. ff.) angegeben.

3.3. Das Einheitspapier steht auch als Anmeldeschein/Zählkarte für handels- oder straßengüterverkehrsstatistische Erhebungen zur Verfügung, und zwar nach den bei den einzelnen Verfahrensabläufen gegebenen Hinweisen und entsprechend Abschnitt 5.

Ob eine statistische Anmeldung zu erfolgen hat, ist nach den handelsstatistischen und straßengüterverkehrsstatistischen Vorschriften gemeinsam zu beurteilen. Ist nur nach einem der beiden Bereiche eine Anmeldung erforderlich, so wird das statistische Exemplar benötigt, ausgenommen die Fälle der Verzollung mit DV-unterstützter Zollbemessung (dem Einheitspapier muß eine Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 angeschlossen sein).

4. Angaben im Vordruck

4.1. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.

Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf der Rückseite mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Es steht dem Benützer aber frei, Teilsätze aus den Blättern 6, 7 und 8 mit chemischer Beschichtung herzustellen und zu verwenden.

Wegen der in den einzelnen Feldern je Verfahrensart anzusetzenden Angaben siehe Punkt 4.2.

4.1.1. Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die mit Ziffern gekennzeichneten Felder dienen für Parteiangaben, die mit Buchstaben versehenen Felder sind den Zolldienststellen vorbehalten. Die Farbfelder enthalten die Mindestangaben für das gVV, das Begleitschein- bzw. Ansageverfahren und den Zwischenauslandsverkehr.

Grundsätzlich sind jeweils alle Felder, wie sie auf dem obersten Exemplar (1 oder 6) aufscheinen, auszufüllen, im gVV, Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr jedoch nur die grün unterlegten Felder. Ist ein bestimmtes Feld nur in einer bestimmten Verfahrensart auszufüllen, so wird dies beim betreffenden Feld durch Anführung des entsprechenden Codes für Feld 1, 2. Unterfeld angegeben.

Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben; auf welche Exemplare durchgeschrieben wird, wird gleichfalls zu jedem Feld angegeben, zB D: 1-5 (dh. das Feld schreibt von Exemplar 1 bis 5 durch). Die Gesamtzusammenstellung der Exemplare der Vordrucke, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, sind in der Anlage A, Ziffer eins und 2 zusammengefaßt.

4.1.2. Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 vom Austrittszollamt zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen. In der Tragung der Postgebühren tritt dadurch keine Änderung ein.

4.1.3. Besondere verkehrsstatistische Angaben siehe Abschnitt 5. 4.2. Beschreibung der einzelnen Felder

Bearbeiter

Dieses Feld ist nur im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig) und ist auf dem Amtsplatz für Zwecke der Zuschreibung der Anmeldung und die Anordnung der Beschau der Waren bestimmt.

D: 1-3

Belegart/Abgabenkonto Nr. Wurde im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig), um die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen. Vordrucke ohne dieses Feld können daher nur verwendet werden, wenn AF und GB mittels Stempelmarken entrichtet werden.

Wegen der Belegarten siehe Punkte 7. und 9.1. ff.

D: 1-3

1 Anmeldung

Für die Anmeldung sind die nachstehenden Codes zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    EU bei Ausfuhr im gVV.

Bleibt sonst leer

D: 1-8

  1. Ziffer 2
    Unterfeld:
    Hier wird durch Eintragung eines der nachstehenden Codes für die Anmeldung der Antrag auf Abfertigung zu einem bestimmten Zollverfahren gestellt.
    1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
    2 Ausgangsvormerkverkehr,
    3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
    4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder
    Freischreibung,
    5 Eingangsvormerkverkehr,
    6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
    0 Liefernachweis.

Bleibt sonst leer

D: 1-3

(Die Einlagerung in ein Zollager ist im Feld 49 zu beantragen.)
  1. Ziffer 3
    Unterfeld: im gVV
    T1 Waren, die im T1-Verfahren (bisher externes gemeinschaftliches Versandverfahren) befördert werden,
    T2 Waren, die im T2-Verfahren (bisher internes gemeinschaftliches Versandverfahren) befördert werden, T - gemischte Sendungen aus T1- und T2-Waren, die - für jede Warenart getrennt - in den Ergänzungsblättern oder Ladelisten angeführt sind; der freie Raum hinter der Bezeichnung T ist durchzustreichen,
    T2L Dokument zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren;
    während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind die Kurzbezeichnungen T2 und T2L je nach Fall durch Zusätze zu ergänzen, und zwar
    ES für Waren, die den Status „spanischer'' Waren haben, PT für Waren, die den Status „portugiesischer'' Waren haben
    sonst
    98 Sammelladungen in der Ausfuhr mit zollhängigen Waren, 99 Sammelladungen in der Ausfuhr, andere,
    B Begleitscheinverfahren,
    A Ansageverfahren, Z Zwischenauslandsverkehr

D: 1-8

Wird zusätzlich zum Vermerk T1 oder T (bei gemischten Sendungen) im 2. Unterfeld der Code 1, 2, 3, 9 oder 0 angegeben, so wird neben dem Antrag auf Abfertigung der Waren zum gVV gleichzeitig auch ein Antrag auf Abfertigung der Waren in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (1), zum Ausgangsvormerkverkehr
(2) oder zur Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr (3) gestellt; durch den Code 9 wird zum Ausdruck gebracht, daß die Waren als Sammelladung im gVV und durch den Code 0, daß die Beförderung durch einen zugelassenen Versender im gVV bei Abgabe von Sammelwarenerklärungen erfolgt. Der Gemeinschaftscharakter einer Ware kann auch im Begleitschein- oder Ansageverfahren erklärt werden. In diesem Fall ist zusätzlich zum Vermerk B oder A (im 2. Unterfeld) im 3. Unterfeld der Vermerk T2L oder (während der jeweiligen Übergangszeit) T2LES oder T2LPT anzusetzen; das Anweispapier, das als Nachweis hiefür vorgelegt wurde, ist im Feld 40 zu vermerken.

2 Versender/Ausführer

Name und Anschrift des Versenders/Ausführers (Lieferers) der Waren; auf die diesbezüglichen Weisungen zu Paragraph 52, ZollG wird hingewiesen. Das vorgedruckte Kästchen signalisiert für den gesamten Vordruck das Schreibstartfeld (Beginn der Schreibtexte). Den im Anleitungsblatt/AT eingedruckten zwölf Kästchen - diese sind für die Kurzbezeichnung des Versenders bestimmt - kommt vorläufig keine Bedeutung zu.

D: 1-5

3 Vordrucke

Die laufende Nummer und die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze. Umfaßt die Anmeldung nur eine Warenart (dh. nur ein einziges Feld 31 „Warenbezeichnung'' ist auszufüllen), bleibt das Feld leer.
Beispiel: Wenn ein Versandschein im gVV aus einem Grundblatt und
zwei Ergänzungsblättern C BIS, somit also aus insgesamt 3 Blättern besteht, so ist im 1. Unterfeld die laufende Nummer und im 2. Unterfeld die Gesamtanzahl der Blätter einzutragen; daher auf dem Grundblatt 1/3, dem ersten Ergänzungsblatt 2/3 und dem zweiten Ergänzungsblatt 3/3.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren verwendet, so sind diese wie ein Vordrucksatz zu behandeln (siehe Punkt 2.2.).

D: 1-8

4 Ladelisten

bei Code 98 99 B A Z und im gVV
Anzahl der Ladelisten in Ziffern.

D: 1-8

5 Positionen

Gesamtanzahl der auf den verwendeten Vordrucken (Grundblatt und Ergänzungsblätter oder Ladelisten) ausgefüllten Felder 31
„Warenbezeichnung''.

D: 1-8

6 Packstücke insgesamt

Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung
besteht.

D: 1-8

7 Bezugsnummer

Die Eintragung in dieses Feld ist dem Anmelder freigestellt. Es handelt sich um die Positionsnummer (Aktenzahl), die dieser der betreffenden Sendung zugeordnet hat. Es steht dem Hauptverpflichteten frei, diese Nummer auch auf dem Rückschein (Exemplar 5) anzubringen.

D: 1-3

8 Empfänger

Name und Anschrift des Abnehmers, im gVV auch eines sonstigen Empfängers der Waren; auf Paragraph 52, ZollG und die hiezu ergangenen Durchführungsbestimmungen wird hingewiesen. Der neben der Feldbezeichnung vorgesehenen Nummer (Nr.) kommt auf den Exemplaren 1-5 keine Bedeutung zu; im Anleitungsblatt/AT ist in diesem Feld zusätzlich auch die Finanzamt- und Steuer-Nr. des Warenempfängers vorgesehen (fehlt der im Muster vorgedruckte Raster, so ist die FA-Nr. durch einen Schrägstrich von der Steuer-Nr. zu trennen); vorläufig kommt dieser Angabe jedoch keine Bedeutung zu.
Bei Beförderung auf der Straße ist für verkehrsstatistische Zwecke hier unbedingt auch die Postleitzahl der Empfängeradresse, bei mehreren Empfängern die der ersten, anzugeben.

D: 1-5

9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Im
  • Strichaufzählung
    Zollagerverfahren ist in diesem Feld die Einlagerung unter Ansetzen der Lagerpost (nach Streichung der Feldüberschrift) vom Zollamt zu bestätigen;
  • Strichaufzählung
    Begleitscheinverfahren kann dieses Feld für die Angabe einer Bürgschaftserklärung verwendet werden.
Im Anleitungsblatt/AT wurde „Lagerpost'' vorgesehen.

Bleibt sonst leer

10 Erstes Best. Land (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)
Nur im gVV
Es ist das Land anzugeben, in dem der in Österreich beginnende
Transport endet.

D: 1-3

Letztes Herkunftsland (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)
Nur bei Code 4 5 6
Es ist das Land anzugeben, in dem der in Österreich endende oder über Österreich führende Transport begonnen hat. Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
11 Handelsland (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)
Nur bei Code 1 2 3
Anzugeben ist das Land, mit dem das Ausfuhrgeschäft abgeschlossen wird; fehlt ein Vertragspartner, so gilt als Handelsland jenes Land, nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
Hand/Erz. Land. (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)
Nur bei Code 4 5 6
Anzugeben ist das Land, mit dem das Einfuhrgeschäft abgeschlossen wird; fehlt ein Vertragspartner, so gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum erstenmal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).

D: 1-3

12 Angaben zum Wert
Das Feld ist auf den Exemplaren 1-3 ein Leerfeld.

                             Bleibt leer

13  G.L.P. (Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik)

                             Bleibt leer

14  Anmelder/Vertreter

    Name und Anschrift des Anmelders (= bisher

    Verfügungsberechtigter) = Absender, Spediteur; im

    Anleitungsblatt/AT ist die Angabe der Belegart/Abgabenkonto-Nr.

vorgesehen; wegen Verwendung dieser Angaben siehe im übrigen Abschnitt 7.

D: 1-4

ACHTUNG!
Im gVV, Begleitschein-/Ansage- und Zwischenscheinverfahren ist der Hauptverpflichtete nicht hier sondern im Feld 50 anzugeben; das gleiche gilt bei Sammelladungen (Code 98 99).
15 Versendungs-/Ausfuhrland
Nur bei Code B A und im gVV
Land, in dem ein gVV beginnt - allenfalls abgekürzt.
15 a/b Vers./Ausf. L. Code
  1. Litera a
    Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkung zum Gebrauchszolltarif).

D: 1-3

  1. Litera b
    Bleibt leer
16 Ursprungsland
Nur bei Code 4 5 6
Ursprungsland im Sinn des österreichischen Rechts, allenfalls abgekürzt, zB „BRD'' für Bundesrepublik Deutschland, „Frkr'' für Frankreich. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist der Vermerk „Verschiedene'' einzutragen.

D: 1-8

17 Bestimmungsland
Nur bei Code 1 2 3 98 99 0 B A Z und im gVV
Bestimmungsland im Sinn des österreichischen Rechts - allenfalls
abgekürzt, zB „BRD'' für Bundesrepublik Deutschland, „Frkr''
für Frankreich - in Worten.

D: 1-8

17 a/b Bestimm. L. Code
  1. Litera a
    Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).

D: 1-3

  1. Litera b
    Bleibt leer
18 Kennzeichnung und Staatsangehörigkeit des Beförderungsmittels
beim Abgang
Nur bei Code 1 2 3 98 99 und im gVV (wenn feststehend)
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf dem die Waren verladen dem Zollamt zur Abfertigung zur Ausfuhr oder zum gVV gestellt werden; bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels.
  2. Ziffer 2
    Unterfeld:
    Nationalität dieses Beförderungsmittels nach dem hierfür vorgesehenen Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
    Beispiel: Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene

Kennzeichen, so sind zwar beide Kennzeichen, aber nur die Nationalität der Zugmaschine anzugeben.

Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
Ist das Beförderungsmittel bei Abfertigung zur Ausfuhr oder zum gVV noch nicht bekannt (zB Stückgut), so bleibt dieses Feld leer. Für verkehrsstatistische Zwecke (siehe Abschnitt 5.) ist nach dem Kennzeichen des/der Beförderungsmittel(s), durch einen Schrägstrich getrennt, die Nutzlast in Tonnen anzugeben.

D: 1-5

19 Ctr. (Container)
Angaben unter Benützung des nachstehenden Containercodes
0 Waren, die nicht in Containern befördert werden 1 Waren, die in Containern befördert werden
Für verkehrsstatistische Zwecke (siehe Abschnitt 5.) sind dem Code 1 folgende Zusatzcodes beizufügen:
1 Behälter 20 Fuß
2 Behälter über 20 bis unter 30 Fuß
3 Behälter 30 bis unter 40 Fuß
4 Behälter 40 Fuß
6 Wechselaufbau 6 m
7 Wechselaufbau 7 m
8 Wechselaufbau 8 m
9 Wechselaufbau 12 m
0 Wechselaufbau 12,5 m

D: 1-5

20 Lieferbedingung
Nur bei Code 1 2 3 4 5 6
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:

       Angaben unter Benützung des nachstehenden

       Lieferbedingungscodes

       EXW AB WERK

           Standort des Werks

       FOR FRANCO WAGGON

           vereinbarter Abgangsort

       FAS FRANCO LÄNGSSEITS SCHIFF

           Verladehafen

       FOB FRANCO BORD

           Verladehafen

       CFR KOSTEN UND FRACHT (C&F)

           vereinbarter Bestimmungshafen

       CIF KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT (CAF)

           vereinbarter Bestimmungshafen

       EXS AB SCHIFF

           vereinbarter Bestimmungshafen

       EXQ AB KAI

           verzollt . . . vereinbarter Hafen

       DAF FREI GRENZE

           vereinbarter Lieferort an der Grenze

       DDP VERZOLLT UND VERSTEUERT

           vereinbarter Bestimmungsort im Einfuhrland

       FOA FOB FLUGHAFEN

           vereinbarter Abflughafen

       FRC FRANCO SPEDITEUR

           . . . bezeichneter Ort

           FRACHT ) BEZ. BIS

       DCP PORTO  ) vereinb. Bestimmungsort

           FRACHT ) BEZ., EINSCHL.

CIP PORTO ) VERSICH. BIS

vereinb. Bestimmungsort

römisch 30 ANDERE LIEFERBEDINGUNGEN ALS VORSTEHEND ANGEGEBEN
genaue Angaben der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
  1. Ziffer 2
    Unterfeld:
    der jeweils zutreffende genauer zu bezeichnende Ort in Worten.
    Beispiel: „ab Werk Linz'' wäre wie folgt darzustellen:
    1. Ziffer eins
      Unterfeld

„EXW'', 2. Unterfeld „Linz'').

  1. Ziffer 3
    Unterfeld: bleibt leer.

D: 1-3

21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden
aktiven Beförderungsmittels
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des ziehenden, schiebenden oder tragenden Beförderungsmittels (Schiff), sofern vom Feld 18 abweichend. Diese Angaben können nur bei der Abfertigung zur Einfuhr eindeutig feststehen. Bei der Abfertigung zur Ausfuhr bzw. bei der Abfertigung zum gVV sind diese Angaben erst dann zu ergänzen, wenn das grenzüberschreitende aktive Beförderungsmittel eindeutig feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn vorabgefertigte Sendungen bereits in einem derartigen Beförderungsmittel verladen sind oder zu einer Sammelladung zusammengefaßt werden.
    Für verkehrsstatistische Zwecke (siehe Abschnitt 5.) ist nach dem Kennzeichen eines Lastkraftwagens, durch einen Schrägstrich getrennt, die Nutzlast in Tonnen anzugeben.
    Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Schiff'' ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel.
  2. Ziffer 2
    Unterfeld:
    Der Code für die Staatszugehörigkeit/Nationalität des Beförderungsmittels (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
    In allen anderen Fällen bleibt das Feld leer.
Bei Beförderung im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfallen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit/Nationalität.

D: 1-5

22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.
Nur bei Code 1 2 3 4 5 6
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Die Währung, auf die die Rechnung lautet, in codierter Form (Währungscodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif);
  2. Ziffer 2
    Unterfeld:
    der für die gesamte Sendung in Rechnung gestellte Betrag.

D: 1-3

23 Umrechnungskurs
Nur bei Code 4 5 6
Nur bei Berechnung der Abgaben außerhalb des DV-unterstützten Verfahrens zur Bemessung der Eingangsabgaben; anzugeben ist der zum Abfertigungszeitpunkt jeweils gültige Umrechnungskurs (Zollwertkurs oder Kassenwert) bezogen auf die im Feld 22 durch einen Code bezeichnete Währung.

D: 1-3

24 Art des Geschäftes

Bleibt leer

25 Verkehrszweig an der Grenze
Angabe durch Verwendung des nachstehenden Verkehrszweigcodes
2 Eisenbahnverkehr
3 Straßenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postsendungen
7 Rohrleitungen
8 Schiffsverkehr
9 eigener Antrieb
Für verkehrsstatistische Zwecke (siehe Abschnitt 5.) ist bei
Verwendung des Codes 3 folgender Zusatzcode zu verwenden:
1 gewerblicher Güterverkehr
2 Werkverkehr.
Für Zwecke der Abgabenberechnung und der Handelsstatistik ist dem Code 5 folgender Zusatzcode beizufügen:
L Briefsendung
P Paketsendung
im Reiseverkehr ist unabhängig vom Verkehrszweig folgender Zusatzcode beizufügen:
R Reiseverkehr mit nicht zum Handel bestimmten Waren
N andere handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren
und ist bei Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 2, GebG 1957 folgender
Zusatzcode zu verwenden:
F Gebührenbefreiung betreffend die Abgabenart GB.

D: 1-5

26 Inländischer Verkehrszweig

Bleibt leer

27 Ladeort (auf den Exemplaren Nrn. 1-5)
Nur bei Code 1 2 3 B A und im gVV
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Der Ladeort ist jener Ort, an dem die Waren auf das beim Grenzübertritt zu benutzende aktive Beförderungsmittel verladen werden. Der Ladeort (es genügt die Postleitzahl mit vorgesetztem Ländercode) ist im 1. Unterfeld anzugeben, und zwar nur dann, wenn anläßlich der zollamtlichen Abfertigung feststeht, daß die Waren ohne Umladung grenzüberschreitend auf der Straße ins Ausland befördert werden. In allen anderen Fällen bleibt dieses Feld leer.
  2. Ziffer 2
    Unterfeld: bleibt stets leer.
D: 1-5
Entladeort (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)

Bleibt leer

28 Finanz- und Bankangaben

Bleibt leer

29 Ausgangszollstelle (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)
Nur bei Code 1 2 3 98 99
Anzugeben ist der Name oder die Kennummer des österreichischen Austrittszollamtes soweit bekannt; bei Code 9 und für verkehrsstatistische Zwecke jedoch zwingend

D: 1-3

Das Feld ist auf den Exemplaren 4-5 ein Leerfeld, in dem jedoch für verkehrsstatistische Zwecke (siehe Abschnitt 5.) das Austrittszollamt anzugeben ist.
Eingangszollstelle (auf den Exemplaren Nrn. 6-8) Nur bei Code 4 5 6
Ist nur erforderlich, wenn der Stellung der Waren beim Grenzzollamt kein gVV vorangegangen ist; sonst bleibt dieses Feld leer.
30 Warenort

Bleibt leer

31 Packstücke und Warenbezeichnung
Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder im Fall unverpackter Waren die Anzahl der zur Abfertigung gestellten Gegenstände bzw. „lose'' und in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Hinsichtlich der Erklärung der Packstücke wird auf die diesbezüglichen Weisungen zu Paragraph 52, ZollG hingewiesen.
Die Warenbezeichnung ist je nach Art des Zollverfahrens, im Vormerkverkehr allenfalls auch unter Berücksichtigung der Anordnungen in der Ausübungsbewilligung, anzugeben. Ferner muß dieses Feld die für etwaige spezifische Regelungen (Sonderabgaben usw.) notwendigen Angaben enthalten. Da die Eintragungen in diesem Feld bei Verwendung des kompletten Vordrucksatzes auch für das Bestimmungsland (Blätter 6 bis 8) sichtbar sind, gehen diese Bestimmungen über die Weisungen zum Paragraph 52, ZollG hinaus. Für die Abfertigung von Handelswaren zum freien Verkehr läßt das Gesetz die Wahl, entweder
  • Strichaufzählung
    die Warennummer anzugeben oder
  • Strichaufzählung
    alle für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale zu erklären.
Werden die Waren in Containern befördert, so ist außerdem die Anzahl und die Nummer(n) des/der Container(s) in diesem Feld anzugeben.

D: 1-8

32 Positions-Nr.
Die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken (Grundblatt und Ergänzungsblätter) angegebenen Positionen. Die letzte Positionsnummer muß mit der Eintragung im Feld 5 ident sein. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so bleibt dieses Feld leer, weil die Ziffer 1 im Feld 5 angegeben sein muß.

D: 1-8

33 Warennummer
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Die Unternummer (6stellig) linksbündig;

D: 1-8

  1. Ziffer 2
    Unterfeld:
    der handelsstatistische Zusatz (3stellig);

D: 1-3

  1. Ziffer 3
    Unterfeld:
    der EDV-Zusatz (2stellig); nur bei Code 4, 5 oder 6

D: 1-3

  1. Ziffer 4
    Unterfeld:

Bleibt leer

  1. Ziffer 5
    Unterfeld:

Bleibt leer

Bei ausschließlicher Verwendung des Vordrucks als Anmeldung zum gVV ist das 1. Unterfeld nur auszufüllen, wenn es sich um einen Versandschein T 2 handelt und das Vorpapier eine Warennummer ausgewiesen hat.
In den nachstehenden Fällen sind statt einer Warennummer (Paragraph 52, Absatz 2, Litera f, ZollG) in dieses Feld, aufgeteilt auf die ersten drei Unterfelder, folgende Codes einzutragen:

1.   Pauschalierung nach § 9 Abs. 1 ZollG

1.1. bei Wein ......................................... 000000/091/B1

1.2. bei anderen Waren ................................ 000000/091/A3

2. Bagatellregelung nach Paragraph 9, Absatz 2, ZollG

2.1. zollfreie Waren .................................. 000000/092/A0

handelt es sich jedoch um Sendungen, die ausschließlich Waren

enthalten, die dem Einfuhrumsatzsteuersatz

- von 10 vH unterliegen ............................ 000000/092/E3 1)

- von 32 vH unterliegen ............................ 000000/092/H8 1)

3. Zutaten im Sinn des § 90 Abs. 3 ZollG, wenn die

   Ausbesserung oder Veredlung im europäischen

   Integrationsraum (EWG und EFTA) erfolgt ist und für

   die Ware als Ganzes oder für die Zutaten ein

   ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis vorliegt, wonach

   Anspruch auf Zollfreiheit besteht .................. 000000/903/A0

----------

   1) gültig ab 1. Feber 1988

34  a/b Urspr.land Code

    Nur bei Code 4 5 6

    a) Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der

       Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).

                               D: 1-3

    b)                       Bleibt leer

35  Rohmasse (kg)

    Das Rohgewicht der gesamten Sendung in Kilogramm; die Felder 35

    in weiteren Vordrucken bleiben leer.

D: 1-8

36 Präferenz
Das Feld ist auf den Exemplaren 1-5 ein Leerfeld. Auf den Exemplaren 6, 7 und 8 kann es zum Hinweis auf einen Begünstigungsartencode (siehe Anlage 9 VDF bzw. Punkte A.3.5. bis A.3.9. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif) verwendet werden.
Begünstigungsartencodes
AN Zollbegünstigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZTG
BG Zollbegünstigung gemäß Paragraph 6, ZTG unter den Voraussetzungen der Zollbegünstigungsliste zum Gebrauchszolltarif
BP Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen Prozentsatz
BS Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen Gewichtszollsatz
EF Integrationszollsätze auf Grund des EFTA-Übereinkommens EG Integrationszollsätze auf Grund des EG-Abkommens EP Integrationszollsätze auf Grund des EG-Abkommens für Portugal ES Integrationszollsätze auf Grund des EG-Abkommens für Spanien FG Abfertigung von Käse gemäß MOG 1985 bei Vorlage einer in der EG ausgestellten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung oder Ausfuhrbescheinigung.
Angabe der Fondsbescheidzahl
FH Abfertigung von Käse gemäß MOG 1985 bei Vorlage einer in der Schweiz ausgestellten Ausfuhrbescheinigung.
Angabe der Fondsbescheidzahl
FN Abfertigung von Käse gemäß MOG 1985 ohne Vorlage einer Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung oder
Ausfuhrbescheinigung.
Angabe der Fondsbescheidzahl
FO Abgabenfreie Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, ZollG FP Abfertigung gemäß MOG 1985, VWG 1983 oder
Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz
FR Abgabenfreie Abfertigung gemäß Paragraph 30, Litera g, ZollG FS Abfertigung gemäß MOG 1985, VWG 1983 oder
Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz
HW Abfertigung handwerklich hergestellter Waren gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972,
NB Zollbegünstigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ZTG bei nicht
bedarfsdeckender Erzeugung im Zollgebiet
NE Zollbegünstigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ZTG bei Nichterzeugung
im Zollgebiet
PF Abfertigung gemäß MOG 1985 unter Anwendung des begünstigten
Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen, Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz
PG Abfertigung gemäß MOG 1985 unter Anwendung des begünstigten
Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen, Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz
PR Abfertigung nach dem Präferenzzollgesetz
PS Abfertigung gemäß MOG 1985 unter Anwendung des begünstigten
Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen für Spanien, Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz
RA Abfertigung gemäß Regionalabkommen
RW Abfertigung inländischer Rückwaren gemäß Paragraph 42, ZollG SF Abfertigung gemäß MOG 1985 unter Anwendung des begünstigten
Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen, Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz
SG Abfertigung gemäß MOG 1985 unter Anwendung des begünstigten
Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen, Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz
SO Abgabenfreie Abfertigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e, oder f
ZollG
SS Abfertigung gemäß MOG 1985 unter Anwendung des begünstigten
Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen für Spanien, Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz
SU Abfertigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e, oder f ZollG mit
Vorschreibung der EU
UN Abfertigung gemäß UNESCO-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958, VK Wiedereinfuhr mit Vorschreibung von EU und AF WA Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr nach Ausbesserung WV Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr nach Veredlung ZL Zollbegünstigung auf Grund des Übereinkommens über den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen
37 Verfahren
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:

Bleibt leer

  1. Ziffer 2
    Unterfeld:
    Folgende Codes sind zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Bei Code 1 im Feld 1 (Ausfuhr aus dem freien Verkehr):
      51 Zollvergütung Paragraph 43, (ausländische Rückwaren)
      • Strichaufzählung
        mit Ergänzungsblatt „RW'' zu verwenden
      52 Waren, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt
      worden sind
      • Strichaufzählung
        mit Ergänzungsblatt „BR'' zu verwenden
      53 Marktordnungswaren (gemäß Marktordnungsgesetz 1985 und Viehwirtschaftsgesetz 1983) und Förderungswaren
      • Strichaufzählung
        mit Ergänzungsblatt „MO'' zu verwenden
      54 Zollvergütung Paragraph 45, ZollG
      59 sonstige
    2. Ziffer 2
      Bei Code 2 im Feld 1 (Ausfuhr im Vormerkverkehr):
      61 zur Veredlung - passiver Veredlungsverkehr Paragraph 67, Absatz eins
      Litera j,, Paragraph 90, ZollG
      62 zur Ausbesserung Paragraph 67, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 88, ZollG 63 zum ungewissen Verkauf Paragraph 67, Absatz eins, Litera e, ZollG 67 im Grunde des Paragraph 67, Absatz 4, ZollG
      69 sonstige
    3. Ziffer 3
      Bei Code 3 im Feld 1 (Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr):
      71 Lohnveredlung
      72 Eigenveredlung
      73 Ausbesserung
      74 unverändert
      75 offene Lager auf Vormerkrechnung
      76 Überstellung zwischen Vormerkverkehren
      77 Fälle des Paragraph 67, Absatz 4, ZollG
      79 sonstige
      bei Einlagerung in Zollager jedoch:
      81 Lohnveredlung
      82 Eigenveredlung
      83 Ausbesserung
      84 unverändert
      85 offene Lager auf Vormerkrechnung
      86 Überstellung zwischen Vormerkverkehren
      87 Fälle des Paragraph 67, Absatz 4, ZollG
      89 sonstige
    4. Ziffer 4
      Bei Code 4 im Feld 1 (Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung):
      00 Abfertigung zum freien Verkehr durch Freischreibung
      Paragraph 61, Absatz 3, ZollG
      10 Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung Paragraph 61, Absatz 2, ZollG
      11 Sammelwarenerklärung Paragraph 52, a Absatz eins, ZollG 12 Sammelwarenerklärung Paragraph 52, a Absatz 2, ZollG 13 Vormerkscheinabrechnung Paragraph 80, ZollG
      14 Entnahmen aus offenen Lagern aus Vormerkrechnung oder
      sonstigen Vormerkrechnungen - Abmeldung Paragraph 97, Absatz eins, ZollG
      15 Rückgängigmachung der Zollrückvergütung (No Drawback)
    5. Ziffer 5
      Bei Code 5 im Feld 1 (Eingangsvormerkverkehr):
      20 aktiver Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung mit
      Sammelwarenerklärung
      21 Lohnveredlung
      22 Eigenveredlung
      23 zur Ausbesserung Paragraph 67, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 88, ZollG 24 zum ungewissen Verkauf Paragraph 67, Absatz eins, Litera e, ZollG 25 zur Einlagerung in offene Lager auf Vormerkrechnung
      Paragraph 67, Absatz 3, Litera b,, Paragraph 96, ZollG
      26 zur vorübergehenden Benutzung Paragraph 67, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 87
      ZollG
      27 zur Erprobung Paragraph 67, Absatz eins, Litera h, ZollG
      28 im Grunde des Paragraph 67, Absatz 4, ZollG
      29 sonstige
    6. Ziffer 6
      Bei Code 6 im Feld 1 (Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr):
      16 Veredlung
      17 Ausbesserung
      19 sonstige.
Der auf die einzelne Sendung zutreffende Code aus Ziffer eins bis 3, ist
nur erforderlich, wenn für die Auflistung der Sendungen nicht
Ladelisten verwendet werden.

D: 1-3

38 Eigenmasse (kg)
Das Eigengewicht der Ware der betreffenden Folgezeile in Kilogramm.

D: 1-8

39 Kontingent

Bleibt leer

40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
Bei Sammelladungen (Anmeldung zum gVV oder als Sammelvorabfertigungsbefund Codes 98 oder 99) sind hier die WE-Nr. des Einheitspapiers/AT, der Anmeldung/EX (unter Beifügung des zutreffenden Verfahrenscodes laut Feld 37), des Liefernachweises bei Sammelwarenerklärungen mit Stellungspflicht - sonst die Kenn-Nr. der Sammelwarenerklärung und die fortlaufende Nummer des Liefernachweises - sowie des Begleitscheines (nur im gVV und bei Sammelvorabfertigungsbefund Code 98) anzugeben.
In allen anderen Fällen einschließlich der Fälle des Punktes 6.3.
bleibt dieses Feld leer.

D: 1-5

41 Besondere Maßeinheit
Nur in bestimmten Fällen auszufüllen, und zwar:
  1. Ziffer eins
    Die Mengenbezeichnung unter Voransetzen des Mengencodes der in der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 649, über die Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung in der jeweils gültigen Fassung bei den einzelnen Tarifpositionen angegebenen Mengenbezeichnungen.
  2. Ziffer 2
    Die Mengenangabe für die Abgabenberechnung.
Im Anleitungsblatt/AT wurden die erforderlichen Eindrucke vorgenommen.
(Mengencodes siehe Punkt A.2.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif)

D: 1-3

42 Artikelpreis
Das Feld ist auf den Exemplaren 1-5 ein Leerfeld. Der Preis/Wert der Ware der betreffenden Folgezeile ist auf den Exemplaren 6-8 in der im Feld 22, 1. Unterfeld, angegebenen Währung zu erklären.
43 B.M.Code Bleibt leer
44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen
Das Feld ist entsprechend der Gliederung im Anleitungspapier/AT wie folgt auszufüllen:
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Im Anleitungsblatt/AT wurden Eindrucke vorgenommen (siehe Punkte 44.1 bis 44.5); werden Vordrucke ohne diese Eindrucke verwendet, so sind die im jeweiligen Fall erforderlichen Angaben unter Vorausstellen der im Anleitungsblatt/AT vorgedruckten Texte zu machen.
  2. Ziffer 2
    Unterfeld (Code B.V.):

Bleibt leer

D: 1-5

  1. Ziffer 3
    Unterfeld (gepunktetes Teilfeld):
    Siehe Abschnitt 5
  2. Ziffer 4
    Unterfeld:
    Anzahl und Art der Ergänzungsblätter
Diese Eintragungen betreffen:
44.1 Ausübungsbewilligung/sonst. Verwendungszweck Nur im Vormerkverkehr (Code 2 3 5 6)
Die Geschäftszahl der Ausübungsbewilligung (Grundbewilligung) und die ausstellende Behörde, sonst (bei nichtausübungsbewilligungspflichtiger Vormerkart) Vormerkart, soweit sie nicht aus dem Code im Feld 37 hervorgeht.
44.2 Rückbringungsfrist
Nur im Vormerkverkehr (Code 2 5) Rückbringungsfrist (letzter Tag) laut Antrag der Partei.
44.3 Nämlichkeit
Nur im Vormerkverkehr (Code 2 3 5 6)
Anzugeben sind die zur Sicherung der Nämlichkeit im Vormerkverkehr beantragten Maßnahmen. Umfaßt die Vormerksendung mehrere Folgezeilen mit gleicher Nämlichkeitssicherung, so genügt diese Angabe in der ersten Folgezeile (Grundblatt).
44.4 Ein-/Ausfuhrbewilligung Nr./ lt. ZÄE/ Freiware Angabe nach dem Außenhandelsgesetz; soweit für die gesamte Sendung gleich, auf dem Grundblatt.
44.5 EUR 1 Nrn.
Ursprungserklärung ausgestellt in Zutreffendenfalls durch Ankreuzen ausfüllen; bei Vorliegen einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ist zusätzlich auch deren Nummer anzugeben. Umfaßt die Angabe alle Folgezeilen, so ist diese Angabe nur in der ersten Folgezeile (Grundblatt) vorzunehmen.

D: 1-5

45 Berichtigung
Das Feld ist auf den Exemplaren 1-5 ein Leerfeld. Im Anleitungsblatt/AT wurde ein Eindruck vorgenommen, wodurch Angaben, soweit diese zur Wertermittlung erforderlich sind, angesetzt werden können:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen und in Abhängigkeit von der im Feld 20 angegebenen Lieferbedingung sind in diesem Feld allfällige Kosten bzw. allfällige Zuschläge laut Einzelmitteilung unter Ansetzen des nachstehenden Zusatzcodes jeweils in österreichischen Schilling zu erklären
P Hinzurechnungskostenbetrag
M Abzugsfähige Kosten
A Zuschlag laut EM vom adjustierten (berichtigten) Rechnungspreis
N Zuschlag laut EM vom nicht adjustierten (nicht berichtigten) Rechnungspreis
Alle in diesem Feld gemachten Angaben beziehen sich jeweils auf die Ware der betreffenden Folgezeile.
Sollten mehrere Codes nebeneinander anwendbar sein, kann das Feld 31 für Hilfsrechnungen verwendet werden.
In allen anderen Fällen bleibt das Feld 45 leer. 46 Statistischer Wert
In den Fällen der Ausfuhr der Grenzwert und in jenen der Einfuhr der Zoll- bzw. Grenzwert der Ware der betreffenden Folgezeile jeweils in österreichischen Schilling.

D: 1-3

Bei DV-unterstützter Berechnung der Eingangsabgaben entfällt
diese Angabe.
47 Abgabenberechnung
Art/Bemessungsgrundlage/Satz/Betrag/Summe
Code 1 3 4 5 6
Wegen Verrechnung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.
Art:
Im Anleitungsblatt/AT wurden durch Eindrucke von Farbfeldern Vorkehrungen für die Abgabenverrechnung in bar und unbar getroffen. Der Eindruck der Abgabenarten ist unterblieben, weil ansonsten die Abgabenart auf den Exemplaren 3 bzw. 8 nicht ersichtlich wäre. Die entsprechenden Abgabenartencodes sind dem Verzeichnis der Abgabenarten (Anlage 13 zur VDF) zu entnehmen.
Bemessungsgrundlage:
Als Bemessungsgrundlage ist jeweils der Wert (Zoll- bzw. Grenzwert, Reingewicht, Rohgewicht, Stückzahl usw.) anzugeben, aus dem unter Anwendung des zutreffenden Abgabensatzes der jeweilige Abgabenbetrag zu errechnen ist.
Satz:
Als Satz ist der jeweils auf die betroffene Folgezeile
zutreffende Abgabensatz einzutragen.
Handelt es sich bei der gegenständlichen Sendung um nur eine Warenart (eine Folgezeile), so sind hinsichtlich der Abgabenberechnung die betroffenen Felder vollständig auszufüllen. Liegen mehrere Folgezeilen vor, so sind mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages die sonstigen Abgaben in der jeweiligen Folgezeile zu berechnen; EU und AF sind für die gesamte Sendung in diesem Feld zu berechnen.
Betrag:
Durch Anwendung des Abgabensatzes auf die Bemessungsgrundlage
ergibt sich der Abgabenbetrag.
Summe:
Die Eintragung im Feld Summe ergibt sich durch Additionen der
einzelnen Abgabenbeträge.
ZA: Bleibt leer
48 Zahlungsaufschub

Bleibt leer

49 Bezeichnung des Lagers
Nur bei Einlagerung in ein Zollager
Die Eintragung der Kenn-Nr. des Zollagers bildet den Antrag auf
Einlagerung; bleibt sonst leer.
50 Hauptverpflichteter Nr. Unterschrift vertreten durch
Ort und Datum
Nur bei Code 98 99 B A Z und im gVV.
Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten, beim zugelassenen Versender auch die diesem zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar Nr. 1 muß vom Hauptverpflichteten original unterzeichnet sein. Handelt es sich bei diesem um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Im Fall des Antrages auf ein Begleitschein-, Ansage- oder Zwischenscheinverfahren ist gleichfalls dieses Feld zu verwenden; die Unterscheidung ergibt sich aus der Codierung im Feld 1.

D: 1-8

51 Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und Land)
Nur im gVV
Die Eingangszollstelle jedes Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als die Gemeinschaft oder die EFTA-Länder berührt werden, die Ausgangszollstelle, über die die Gemeinschaft oder die EFTA-Länder verlassen werden. In den entsprechenden Unterfeldern dieses Feldes sind jeweils die Grenzübergangsstellen und anschließend der zugehörige Ländercode (siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif) anzugeben.

D: 1-8

52 Sicherheit
  1. Ziffer eins
    Unterfeld:
    Im gVV:
    Die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung und das Zollamt der Bürgschaftsleistung oder des Sicherheitstitels. Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Mitgliedstaaten gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Staaten von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so ist „nicht gültig für . . .'' anzugeben; der (die) betreffende(n) Staat(en) sind in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif) anzugeben.
    Bei Codes 5 und B:
    In diesem Feld sind auch allfällige Sicherheitsleistungen (zB im Eingangsvormerkverkehr oder im Begleitscheinverfahren) auszuweisen; daher ist bei Befreiung von der Sicherstellung hier auf diese Befreiung zu verweisen.
  2. Ziffer 2
    Unterfeld „Code'':
    Die Art der Sicherheit unter Verwendung eines der nachstehenden Codes für die Art der Sicherstellung.

       Gesamtbürgschaft               1  - Nr. der

                                           Bürgschaftsbescheinigung

                                         - Zollstelle der

                                           Bürgschaftsleistung

       Einzelbürgschaft               2

       Barsicherheit                  3

       Pauschalbürgschaft             4  - Nr. des Sicherheitstitels

       Befreiung von der

       Sicherheitsleistung (Titel IV

       der Anlage I)                  6

       Befreiung von der

       Sicherheitsleistung für die

       Strecke zwischen der

       Abgangszollstelle und der

       ersten Grenzübergangsstelle

       (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe

       b des Übereinkommens)          7

       Befreiung von der

       Sicherheitsleistung (§ 60

       ZollG)                         0  - Nr. der Bestätigung

    Bei Teilsicherheit ist dem Code 2 oder 3 der Satz vorzusetzen.

Beispiel: Bei Leistung einer Barsicherheit im Ausmaß von 30%,
30/3.

D: 1-8

53 Bestimmungszollstelle (und Land)
Nur bei Code B A Z und gVV
Die Zollstelle, bei der die Waren zu stellen sind. Nach der Zollstelle ist im gVV getrennt durch einen Schrägstrich auch das Land in codierter Form (siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif) anzugeben.

D: 1-8

Die Angabe des Landes in diesen Feldern kann von den Ländercodes
laut Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif
abweichen.
54 Ort und Datum
Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Die Anmeldung ist unter Ansetzung von Ort und Datum eigenhändig
zu unterschreiben. Auf Paragraph 52, Absatz 2, letzter Absatz ZollG wird
hingewiesen.

D: 1-4

Förmlichkeiten während der Beförderung im gVV
Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Einheitspapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Falle sind die Vordrucke unter Verwendung eines Kohlepapiers mit Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nr. 4 und 5 aufscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:
  • Strichaufzählung
    Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55;
  • Strichaufzählung
    Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56 (Rückseite). 55 Umladungen
Ort und Land:
Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels
Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers:
(1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN
Das Feld scheint nur auf den Exemplaren 4 und 5 auf. Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens/Begleitscheinverfahrens/Ansageverfahrens/ Zwischenauslandsverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Hinsichtlich der Eintragung des neuen Beförderungsmittels oder Containers wird auf die Ausführungen zu den Feldern 18 und 19 verwiesen.
Bei Beförderung der Waren unter Raumverschluß ist vor der Umladung das Einvernehmen mit dem Zollamt herzustellen, das nach erfolgter Umladung die Nämlichkeit der Waren im Sinne des Paragraph 114, ZollG zu sichern und die angelegten Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen auf dem Versandschein zu vermerken hat. Hat das Zollamt eine Umladung ohne seine Überwachung genehmigt - dies wird insbesondere bei von der Stellung befreiten Waren beim zugelassenen Versender der Fall sein -, muß der zugelassene Versender das Versandpapier mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
56 Andere Ereignisse während der Beförderung
Sachverhalt und getroffene Maßnahmen
Das Feld scheint nur auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 auf. Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gVVs auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (also ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
  1. Ziffer 5
    Verkehrsstatistische Angaben
  1. Absatz eins,Soweit nur eine handelsstatistische Anmeldung zu erfolgen hat, genügen die ordnungsgemäß ausgefüllten Felder, wie sie im Einheitspapier vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Ist sowohl eine handelsstatistische als auch eine verkehrsstatistische oder nur eine verkehrsstatistische Anmeldung (Warenbeförderung auf der Straße, und zwar sowohl im fuhrgewerblichen Verkehr als auch im Werkverkehr) erforderlich - dies ergibt sich aus dem Code 3 samt Zusatzcode im Feld 25 -, so muß das Exemplar 2 (2/7) oder 4 (4/5) folgende zusätzliche Angaben in den angeführten Feldern enthalten:
    1. Ziffer eins
      Feld 8:
      die Postleitzahl der Empfängeradresse, bei mehreren Empfängern die der ersten;
    2. Ziffer 2
      Feld 18 und 21:
      nach dem Kennzeichen des Beförderungsmittels, durch einen Schrägstrich getrennt, die Nutzlast in Tonnen;
    3. Ziffer 3
      Feld 19:
      bei Verwendung des Codes 1 (Beförderung in Großbehältern, einschließlich Wechselaufbauten) Beifügung des zutreffenden Zusatzcodes laut Feld 19;
    4. Ziffer 4
      Feld 25:
      bei Verwendung des Codes 3 (Straßenverkehr) Beifügung des zutreffenden Zusatzcodes laut Feld 25;
    5. Ziffer 5
      Feld 27:
      der Ladeort, an dem die Waren auf das beim Grenzübertritt zu benutzende Beförderungsmittel verladen werden (es genügt auch die Postleitzahl mit vorgesetztem Ländercode);
    6. Ziffer 6
      Feld 29:
      vorgesehene Grenzübergangsstelle;
    7. Ziffer 7
      Feld 31:
      zusätzlich auch die Anzahl und die Nummer(n) des/der Container(s);
    8. Ziffer 8
      Feld 44, gepunktetes Teilfeld:
      zutreffendenfalls: ADR-Klasse und Ziffer.

Der verkehrsstatistische Anmeldeschein ist abzugeben, wenn das Beförderungsmittel, auf dem die Waren verladen sind, auch das ist, mit dem sie grenzüberschreitend befördert werden.

Die Möglichkeit der Anmeldung mittels Zählkarte (Muster 11) oder Frachtbrief bleibt unberührt.

Das Exemplar 7 kann keinesfalls als verkehrsstatistische Anmeldung verwendet werden.

  1. Ziffer 6
    Verfahrensabläufe
6.0. Allgemeines
  1. Absatz eins,In der Zollabfertigung tritt durch die Verwendung des Einheitspapiers keine Änderung ein.
  2. Absatz 2,Abweichungen ergeben sich vorerst hinsichtlich
    • Strichaufzählung
      des Vermerkes über außenhandelsrechtliche Belange, da nur noch über die Erteilung der Ausfuhr- oder Einfuhrbewilligung im Rahmen der Zollämterermächtigung abzusprechen ist (ZÄE),
    • Strichaufzählung
      der Vermerke über die Beschau, da nur noch die äußere bzw. innere Beschau (geöffnete Packstücke) einzutragen ist,
    • Strichaufzählung
      der Rückbringungsfrist, da nur das Ablaufdatum und nicht auch die Dauer anzugeben ist.

6.1. Ausfuhr (ohne gleichzeitige Abfertigung zum gVV)

  1. Absatz eins,Für die Abfertigung zur Ausfuhr werden die Exemplare
    • Strichaufzählung
      1 oder 1/6 - Evidenz beim Zollamt
    • Strichaufzählung
      2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, soweit eine handelsstatistische Meldepflicht besteht
    • Strichaufzählung
      3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis
    benötigt.

Für die Ausfuhr im Postverkehr kann die „Ausfuhranmeldung/EX im Postverkehr'' verwendet werden.

  1. Absatz 2,Bei Beförderung im Straßenverkehr bedarf es außerdem für die österreichische Straßengüterverkehrsstatistik eines Exemplars 2 (2/7) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten; diese können auch auf Exemplar 1 und 3 aufscheinen.
  2. Absatz 3,Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 muß „1, 2 oder 3'' codiert sein; das dritte Unterfeld muß unbedingt leer bleiben. Im zweiten Unterfeld des Feldes 37 ist zusätzlich der zutreffende Verfahrenscode anzugeben (Verfahrenscodes siehe Feld 37).
  3. Absatz 4,Bei Entrichtung von AF und GB in Stempelmarken sind diese auf Exemplar 1 (AF) und 2 (GB) aufzukleben. Wegen Entrichtung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.
  4. Absatz 5,Bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr sind zusätzliche Angaben in den Feldern 44.1, 44.2 und 44.3, bei Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr nur in den Feldern 44.1 und

44.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT zu machen; fehlen diese Vorgaben, so sind die Eintragungen händisch oder mit Maschine entsprechend diesen Vorgaben zu machen.

  1. Absatz 6,Das (vorabfertigende) Zollamt benutzt für seinen Befund die Felder C und D, bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr außerdem die Felder B.2 und B.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT.
  2. Absatz 7,Die Austrittsbestätigung des Zollamtes (auch wenn keine Vorabfertigung voranging) wird immer auf Exemplar 3 im Feld A angebracht. Das gleiche gilt für die Aufgabebestätigung von Bahn und Post sowie für zollamtliche Bestätigungen bei Sammelvorabfertigung oder gVV.
  3. Absatz 8,Sind andere Exemplare (4-8) beigegeben, so sind diese nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.

6.2. Gemeinsames Versandverfahren (gVV)

  1. Absatz eins,Für die Abfertigung werden die Exemplare
    • Strichaufzählung
      1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle
    • Strichaufzählung
      4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle
    • Strichaufzählung
      5 oder 4/5 - Rückschein
    • Strichaufzählung
      7 oder 2/7 - Statistik des Bestimmungslandes
    benötigt.
  2. Absatz 2,Bei Beförderung im Straßenverkehr bedarf es außerdem für die österreichische Straßengüterverkehrsstatistik eines Exemplars 2 (2/7) oder eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten.

Außerdem ist für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz, wenn diese vom Transport berührt werden, je 1 zusätzliches Exemplar 4 (4/5) für statistische Zwecke erforderlich.

Die zusätzlichen Exemplare können auch durch Kopieren hergestellt werden.

  1. Absatz 3,Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren; das zweite Unterfeld bleibt leer.
  2. Absatz 4,Es sind immer nur die grünen Felder auszufüllen; der Hauptverpflichtete unterschreibt daher im Feld 50; die Felder 14 und 54 bleiben leer.
  3. Absatz 5,Die Abgangszollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D; das Feld D kann auf dem Exemplar 5 leer bleiben, weil auf der Rückseite des Exemplars 5 an dieser Stelle die Eingangsbescheinigung abgedruckt ist, die bei Bedarf von der Bestimmungszollstelle abgetrennt wird (siehe auch Bemerkungen zu C); allfällige zusätzliche Vermerke können nicht auf der Rückseite angebracht werden, da sie nicht durchgeschrieben werden können.
  4. Absatz 6,Das Feld A bleibt leer.
  5. Absatz 7,Der Erledigungsvermerk der Bestimmungszollstelle (auch wenn dies ausnahmsweise - wegen Änderung der Beförderung - ein österreichisches Zollamt ist) wird auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 im Feld römisch eins angebracht; das Exemplar 5 wird der Abgangszollstelle oder der Zentralstelle des Abgangslandes rückgesendet.
  6. Absatz 8,Sind die Exemplare 6 und 8 beigegeben, so sind sie nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
  7. Absatz 9,Sollte die Erledigung (Feld römisch eins) von einem österreichischen Zollamt sein, so sind die notwendigen Veranlassungen zu treffen, um erteilte Ausfuhrbescheinigungen (Feld A oder autonome Vordrucke) unwirksam zu machen.
  8. Absatz 10,T2L (Versandpapiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren) sind, sofern die Erfordernisse des Versandabkommens erfüllt sind, für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit in der EWG zum Nachweis, daß die Waren sich im freien Verkehr befunden haben, und zwar für jene Fälle, in denen die Beförderung nicht im gVV erfolgt (zB Luftverkehr, Postverkehr, sonstige Anweisungen), auf einem Exemplar 4 (4/5) des Einheitspapiers auszustellen. Beim Zollamt verbleibt Exemplar 1 (1/6) als Belegexemplar.

6.3. Ausfuhr + gVV

  1. Absatz eins,Diese Kombination ist nur möglich, wenn die den Gegenstand einer Ausfuhranmeldung bildende Sendung auch Gegenstand des Versandverfahrens sein soll (also Stückgut oder ganze Wagenladungen).

Anmelder (Feld 14) und Hauptverpflichteter (Feld 50) können jedoch verschiedene Personen (Firmen) sein und unterschreiben dann in den beiden Feldern 54 und 50; sind sie ident, so haben sie zweimal zu unterschreiben.

Benötigt werden die Exemplare

  • Strichaufzählung
    1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle,
  • Strichaufzählung
    2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, bei Ausfuhr im Straßenverkehr, außerdem verkehrsstatistische Anmeldung mit den zusätzlichen Daten,
  • Strichaufzählung
    3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis,
  • Strichaufzählung
    4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle,
  • Strichaufzählung
    5 oder 4/5 - Rückschein,
  • Strichaufzählung
    7 oder 2/7 - Statistik im Bestimmungsland.
  1. Absatz 2,Abschnitt 6.2., Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
  2. Absatz 3,Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im zweiten „1, 2 oder 3'' je nach der Art des Ausfuhrverfahrens und im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren.
  3. Absatz 4,Es sind die für Ausfuhr und Versand notwendigen weißen und grünen Felder auszufüllen. Abschnitt 6.1., Punkt 4 und allenfalls auch 5 gelten auch in diesem Fall.
  4. Absatz 5,Das Zollamt benutzt wie in den Fällen der Abschnitte 6.1. und 6.2. die Felder B, C und D und bestätigt gleichzeitig Feld A (Exemplar 3); das Exemplar 3 ist dem Anmelder/Hauptverpflichteten sogleich auszufolgen (siehe auch Bemerkungen zu Feld 40).
  5. Absatz 6,Das Exemplar 1 ist als Versandschein in Evidenz zu nehmen.
  6. Absatz 7,Abschnitt 6.2., Punkte 7 bis 9 gelten auch in diesem Fall.

6.4. Grenzabfertigung

6.4.1. Eingang

  1. Absatz eins,Langt die Sendung mit Versandschein ein, so ist dieser vorzuweisen und ein Grenzübergangsschein sowie ein Exemplar 4 (4/5) für verkehrsstatistische Zwecke abzugeben. Das Zollamt hat zu achten, daß dieses Exemplar die im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten enthält; das Zollamt kann diese Daten auch selbst eintragen, wenn dies nach den Umständen zur Beschleunigung des Verfahrens führt.

  (2) Wird ein Anweisungsverfahren (gVV, Begleitscheinverfahren)

unter Verwendung des Einheitspapiers beantragt, so werden die

Exemplare

1 - Evidenz bei der Abgangszollstelle

4 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle

5 - Rückschein

benötigt; im Straßenverkehr außerdem ein zusätzliches Exemplar 4 (4/5) oder ein Exemplar 2 (2/7) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten für die Straßengüterverkehrsstatistik.

Name (Firma) und Unterschrift des Hauptverpflichteten/Begleitscheinnehmers sind im Feld 50 (nicht im Feld 14 und 54) anzusetzen.

(Diese Ausführungen gelten auch bei anderen Anweisungen unter Verwendung des Einheitspapiers.)

  1. Absatz 3,Wird sogleich die Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr vorgenommen, gelten die diesbezüglichen Ausführungen; bei Beförderung auf der Straße wird ein Exemplar 2 (2/7) oder ein Exemplar 4 (4/5) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten für die Straßengüterverkehrsstatistik benötigt, sofern nicht eine Zählkarte oder ein Frachtbrief abgegeben wird.

6.4.2. Ausgang

  1. Absatz eins,Bei Austritt mit Versandschein wird kein eigenes Exemplar benötigt.
  2. Absatz 2,Bei Austritt von Begleitscheingut ist der Begleitschein zu erledigen.
  3. Absatz 3,Bei Austritt von vorabgefertigten Sendungen ist der Austritt im Feld A des Exemplars 3 zu bestätigen.

6.4.3. Straßenverkehrsbeitragserklärung/Treibstoffverzollung

  1. Absatz eins,Enthält beim Eingang eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung auch die für die Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages notwendigen Daten (siehe Abschnitt 5.), so entfällt die gesonderte SV-Erklärung; der SV ist mittels Vordruck Lager-Nr. Za 52-2 festzusetzen und zu quittieren. Beim Ausgang ist eine neue SV-Erklärung nur erforderlich, wenn der Beitrag neu zu bemessen ist.
  2. Absatz 2,Eine auf einem Einheitspapier abgegebene Erklärung jeder Art kann auch zur Erklärung von zollpflichtigem Treibstoff verwendet werden; die 200 Liter übersteigende Treibstoffmenge ist im Feld 18 oder 21 anzugeben; die Festsetzung und Quittierung erfolgt mit Vordruck Lager-Nr. Za 52-2.
  3. Absatz 3,Das Exemplar für die verkehrsstatistische Anmeldung ist auch in diesem Fall an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

6.5.  Zollagerverfahren

  (1) Bei der Einlagerung sind die Exemplare

7 - als Evidenz im Zollager (Lagerblatt),

8 - als Niederlageschein

zu verwenden.

Durchschreibemöglichkeit besteht nur mittels Kohlepapiers, sofern nicht eigene Teilsätze mit entsprechender chemischer Beschichtung verwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Einlagerung ist durch Bezeichnung des Lagers im Feld 49 zu erklären.
  2. Absatz 3,Die Einlagerung wird unter Ansetzung der Lagerpost im Feld 9 (nach Streichung der Feldüberschrift) bestätigt. Wird auch ein Exemplar 6 vorgelegt, so ist es in gleicher Weise zu bestätigen und mit dem Exemplar 8 zwecks späterer Verwendung anläßlich der Auslagerung zurückzugeben; das gleiche gilt für eine Kopie des Exemplars 7.
  3. Absatz 4,Bei der Auslagerung stehen für eine Verzollung, Freischreibung oder Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr die Exemplare 6 und 8, erforderlichenfalls auch 7, zur Verfügung, wenn die Sendung im Zollager unverändert geblieben ist.
  4. Absatz 5,Die Abschreibung von Teilauslagerungen hat auf der Rückseite des Exemplars 8 zu erfolgen.

6.6.  Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr

  (1) Benötigt werden die Exemplare

6 - Evidenz beim Zollamt,

7 - handelsstatistische Anmeldung, soweit erforderlich,

8 - zollamtliche Bestätigung

sowie

bei Vorliegen der Voraussetzungen, Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes, Lager-Nr. Za 115, im Fall der nicht DV-unterstützten

Zollbemessung zusätzlich die Beilage zur Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes, Lager-Nr. Za 116.

  1. Absatz 2,Das erste und dritte Unterfeld des Feldes 1 sind nicht zu benutzen (sie können bereits Daten enthalten, wenn der Vordruck im Ausland schon teilweise ausgefertigt worden ist); im zweiten Unterfeld ist je nach der Verfahrensart „4, 5 oder 6'' und im zweiten Unterfeld des Feldes 37 der zutreffende Verfahrenscode einzutragen.
  2. Absatz 3,Bei Einfuhr im Eingangsvormerkverkehr sind zusätzlich Angaben in den Feldern 44.1, 44.2 und 44.3, bei Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nur in den Feldern 44.1 und 44.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT zu machen; fehlen diese Vorgaben, so sind die Eintragungen händisch oder mit Maschine entsprechend diesen Vorgaben zu machen.
  3. Absatz 4,Das Zollamt benutzt für seinen Befund die Felder A (WE-Nr.) und D (eigentlicher Abfertigungsbefund); bei Einfuhr im Eingangsvormerkverkehr außerdem den rechten Teil von Feld B.
  4. Absatz 5,Im Fall DV-unterstützter Zollbemessung (sowie bei inländischen Rückwaren) genügen im Einheitspapier die Angaben in den Feldern 1, 2, 6, 8, 14, 31, 32, 44, (allenfalls 49) und 54. Die eingabegerechten Angaben sind in einer Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 zu machen, in der die im Einheitspapier schon enthaltenen Klartextangaben entfallen können. Der Anmelder kann jedoch auch eine vollständige Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 (ohne Einheitspapier) verwenden.

6.7. Nachträgliche Warenerklärung in der Einfuhr

  1. Absatz eins,Die Exemplare 6, (allenfalls 7) und 8 eines (aus dem Ausland eingelangten) ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitspapiers können auch als „Unterlage'' im Sinn des Paragraph 52, b oder des Paragraph 52, a Absatz eins, ZollG verwendet werden, wenn sie die für die Entscheidung über die Freigabe der Waren notwendigen Angaben über die einzelnen Waren enthalten.
  2. Absatz 2,Die Art des Zollverfahrens ist durch den entsprechenden Code im zweiten Unterfeld der Felder 1 und 37 anzugeben.
  3. Absatz 3,Die sonstigen Eintragungen sind wie bei anderen Unterlagen vorzunehmen, wobei allenfalls hiefür vorgesehene Felder zu verwenden sind.
  4. Absatz 4,Im Fall des Paragraph 52, b ZollG erfolgt die eigentliche Anmeldung auf einem Vordruck Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60, im Fall des Paragraph 52, a Absatz eins, ZollG auf einem Vordruck Anmeldung/IM Lager-Nr. Za 18. 7. Abgabenberechnung und -verrechnung

Von der Partei sind die Abgaben nur in den Fällen der Ausfuhr und der Selbstbemessung zu berechnen.

Für die Abgabenberechnung (ausgenommen automationsunterstützte Abgabenberechnung) ist grundsätzlich das Feld 47 mit seinen Unterfeldern vorgesehen.

7.1. Abgabenberechnung und -verrechnung in der Ausfuhr

  1. Absatz eins,Die Berechnung des Außenhandelsförderungs-Beitrages (AF) und der handelsstatistischen Gebühr (GB) in der Ausfuhr hat für die gesamte Sendung auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 (weißer Teil) des Grundblattes zu erfolgen. Werden neben diesen Abgaben auch andere Abgaben vorgeschrieben, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzuführen.
  2. Absatz 2,Bei Entrichtung in Stempelmarken ist der AF-Beitrag auf dem Exemplar Nr. 1 und die Statistische Gebühr auf dem Exemplar Nr. 2 aufzukleben.

7.2. Abgabenberechnung und -verrechnung in der Einfuhr

Die Berechnung des AF-Beitrages und der Einfuhrumsatzsteuer hat für die gesamte Sendung (jedoch nur bei durchgehend gleichem Steuersatz) auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen. Gelangen neben diesen Abgaben auch andere Abgaben zur Vorschreibung, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzugeben. Die Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag'' des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß Paragraph 180, Absatz 2, ZollG) zu erfolgen. Reicht das Feld 47 des Grundblattes für die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, können diese Angaben auch auf einem Zusatzblatt gemacht werden. Dieses Zusatzblatt ist dem Einheitspapier haltbar anzuschließen. Sollte aus Gründen des Wertzollgesetzes die Vorlage einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes notwendig sein, so ist auch diese dem Einheitspapier haltbar anzuschließen.

8. Einheitspapier für zugelassene Versender

Für Unternehmer, die nach Paragraph 52, a Absatz 2, ZollG von der Stellungspflicht in der Ausfuhr befreit sind, bietet das Einheitspapier folgende Verwendungsmöglichkeit:

8.1.  Ausfuhr ohne Einschaltung eines gVV

  Ausfertigung der Exemplare

1 - Meldung an das Zollamt, wenn dies in der Bewilligung angeordnet

    ist,

2 - Meldung an das Zollamt, wenn die Ausfuhr im Straßenverkehr

    erfolgt; die verkehrsstatistischen Daten müssen enthalten sein,

3 - als Ausfuhrnachweis (auch für Umsatzsteuerzwecke).

Der Begünstigte vermerkt im Feld D die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und bestätigt im Feld 54 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels.

8.2. Ausfuhr unter Einschaltung eines gVV

  1. Absatz eins,Der Begünstigte fertigt die im Abschnitt 6.3. genannten Exemplare aus; auch hier ist Identität der Sendung notwendig.

Ist der Begünstigte selbst auch Hauptverpflichteter, so trägt er im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld C unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er übermittelt das Exemplar 1 (bei Ausfuhr im Straßenverkehr auch das Exemplar 2 mit den notwendigen verkehrsstatistischen Daten) an das überwachende Zollamt und behält das Exemplar 3 als Beleg im Betrieb. Die Exemplare 4, 5 und 7 haben die Sendung zu begleiten (allenfalls auch zusätzliche Ausfertigungen des Exemplars 4 für statistische Zwecke).

Ist Hauptverpflichteter ein anderer, so trägt der Begünstigte im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld 54 auf den Exemplaren 1 bis 3 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er gibt alle Exemplare an den Hauptverpflichteten weiter (behält aber eine Ausfertigung/Ablichtung des Exemplars 1 als Beleg zur Sammelanmeldung im Betrieb), das Exemplar 2 (mit den verkehrsstatistischen Daten) nur bei Beförderung im Straßenverkehr. Bei der Abfertigung zum gVV erteilt das Zollamt die Bestätigung im Feld A, zieht allenfalls das Exemplar 2 zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt ein und behält das Exemplar 1.

Die Überleitung in das gVV erfolgt zweckmäßigerweise unterwegs, allenfalls beim Grenzzollamt.

  1. Absatz 2,Wird die Sendung in eine Sammelladung aufgenommen, so geht der Begünstigte wie nach Ziffer eins, vor.

B. Andere Vordrucke

9.0. Allgemeines

9.0.1. Wie schon in den vorstehenden Abschnitten zum Ausdruck kommt, ist in Österreich das Einheitspapier nur im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) der zwingend zur Abgabe der Anmeldung zu verwendende Vordruck. In allen anderen Bereichen stehen dem Anmelder autonom festgelegte Vordrucke, die nachstehend behandelt werden, zur Verfügung.

9.0.2. Abgesehen von der zwingenden Verwendung der Anmeldung/A für den Fall der automationsunterstützten Zollberechnung hat der Anmelder die freie Wahl unter den für die betreffende Verfahrensart angebotenen Vordrucken.

9.1. Anmeldung/A

9.1.1. Die Anmeldung/A - Muster 4 - ist der Vordruck, mit dem allein eine automationsunterstützte Berechnung der Abgaben und Erfassung der handelsstatistischen Daten möglich ist.

9.1.2. Sie ist daher zu verwenden für die Abfertigung zum freien Verkehr

  • Strichaufzählung
    durch Verzollung, sofern ein Zahlungsaufschub nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 ZollG zur Anwendung kommt,
  • Strichaufzählung
    durch Freischreibung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f und Paragraph 42, ZollG,
wobei im Fall der Anmeldung von Waren einer einzigen Warennummer von den Feldern 15 bis 44 nur die grau unterlegten Felder und das Feld 30 ausgefüllt werden müssen (Kurzformat).

9.1.3. Weiters ist sie zu verwenden für alle nicht im Punkt 9.1.2. erwähnten Verzollungen, wenn die Abfertigungen durch die in der Anlage B genannten Zollämter und Zweigstellen jeweils während der Amtsstunden des Zollamtes erfolgen.

9.1.4. In den Punkten 9.1.2. und 9.1.3. genannten Fällen kann die Anmeldung auch mittels eines Einheitspapiers erfolgen; dieser Anmeldung ist jedoch ein Vordruck der Anmeldung/A anzuschließen, in dem nur die zutreffenden Felder 1 (Belegart/Abgabenkonto-Nr.), 2, allenfalls 3, 5 (FA/StNr.), 6 (Versenderkurzbezeichnung), 8, 9, 15-28, 29 und 31-44 ausgefüllt sein müssen.

9.1.5. Wird die Anmeldung/A verwendet, so sind die für das Einheitspapier vorgeschriebenen Angaben in Klarschrift oder Code zu machen; abweichend davon gelten für Feld 25 folgende Lieferbedingungscodes:

Entgeltliche Sendung

A Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)

B Frei österreichische Grenze (unverzollt)

C Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)

D Wie „A'' (verzollt und versteuert)

E Wie „B'' (verzollt und versteuert)

F Wie „C'' (verzollt und versteuert)

G Wie „A'' (verzollt und versteuert exklusive EU)

H Wie „B'' (verzollt und versteuert exklusive EU)

römisch eins Wie „C'' (verzollt und versteuert exklusive EU) Unentgeltliche Sendung

N Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)

O Frei österreichische Grenze (unverzollt)

P Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)

R Wie „N'' (verzollt und versteuert)

S Wie „O'' (verzollt und versteuert)

T Wie „P'' (verzollt und versteuert)

U Wie „N'' (verzollt und versteuert exklusive EU)

römisch fünf Wie „O'' (verzollt und versteuert exklusive EU)

W Wie „P'' (verzollt und versteuert exklusive EU) Zollwert gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WertZG i. römisch fünf mit Paragraph 184, BAO geschätzt

römisch zehn Frei österreichische Grenze (unverzollt)

9.1.6. In der Anmeldung sind außerdem nachstehende Codierungen zu verwenden:

Feld 1 (Anmelder): Neben Name/Firma und Anschrift des Anmelders sind

die Belegart unter Verwendung des entsprechenden Belegartencodes und die dem Anmelder in einer zollrechtlichen Bewilligung zugewiesene Abgabenkontonummer anzugeben.

Belegartencodes

KA Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Austrian

Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

KB Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch einen Barzahler KN Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch einen Nachhineinzahler

KO Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Österreichischen Bundesbahnen

KP Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Post- und Telegraphenverwaltung

KS Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Erste Donau

Dampfschiffahrts-Gesellschaft

KW Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Flughafen

Wien Betriebsgesellschaft m. b. H.

WA Anmeldung/A eingereicht durch die Austrian Airlines

Österreichische Luftverkehrs AG

WB Anmeldung/A eingereicht durch

einen Barzahler

WN Anmeldung/A eingereicht durch einen Nachhineinzahler

WO Anmeldung/A eingereicht durch die Österreichischen Bundesbahnen

WP Anmeldung/A eingereicht durch die Post- und Telegraphenverwaltung

WS Anmeldung/A eingereicht durch die Erste Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft

WW Anmeldung/A eingereicht

durch die Flughafen Betriebsgesellschaft m. b. H.

In diesem Feld ist außerdem rechts unten

anzugeben:

J wenn die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz des Wertzollgesetzes 1980, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1989, in der Anmeldung abgegeben wird;

N wenn eine von der Anmeldung gesonderte

Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

abgegeben wird.

Feld 5  (Empfänger): Neben Name/Firma und Anschrift des Empfängers

        ist, sofern der Wert der Waren 5 000 S oder mehr beträgt, die

        Finanzamts- und Steuernummer, unter der der Empfänger zur

        Umsatzsteuer veranlagt wird, anzugeben.

        Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist in diesem

        Feld, und zwar rechts unten, die Handelsstufe des

        Empfängers unter Verwendung der nachstehenden Codes zu

        erklären:

        1 Großhandel

        2 Einzelhandel

        3 gewerblicher Letztabnehmer

        4 anderer Endbezieher.

Feld 21 (BM-Code):  Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier

        einzutragen:

  1. Litera a
    in den ersten beiden Stellen die Art des Rechtsgeschäftes unter Verwendung des nachstehenden Codes:
    11 Kaufvertrag (ausgenommen auf Probe)
    12 Konsignation
    13 Kommission
    14 Kauf auf Probe
    15 Kompensationsgeschäft
    21 Miete
    22 Leasing
    66 Leihe
    69 andere unentgeltliche (kostenlose) Sendung 99 anderes Rechtsgeschäft oder verschiedene Rechtsgeschäfte;
  2. Litera b
    in der dritten Stelle die nach den jeweils angegebenen Bestimmungen des Wertzollgesetzes 1980 wertzollrechtlich bedeutsamen Umstände unter Verwendung des nachstehenden Codes:
    1 Verbundenheit (Paragraph eins, Absatz 4,) jedoch ohne
    Preisbeeinflussung (Paragraph 3, Absatz 3,)
    2 Verbundenheit, jedoch sind die Voraussetzungen
    des Paragraph 3, Absatz 4, gegeben
    3 Verbundenheit (ausgenommen die Fälle der Codes 1 und 2)
    4 Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, relevante Einschränkungen
    bezüglich Verwendung und Gebrauch der Waren
    5 Bedingungen oder Leistungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2
    6 Lizenzgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, 7 Erlöse im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5,, die dem Verkäufer
    zugute kommen
    8 mehrere der unter 1 bis 7 bezeichneten Umstände
    liegen gemeinsam vor (diese sind sodann unter Voranstellung der Codes 1 bis 7 im Feld 45 genau zu bezeichnen)
    0 keiner der vorgenannten Umstände liegt vor.
Feld 37 (Indikation zum Zuschlag laut EM in %):
A Berechnung des Zuschlages laut EM in % vom adjustierten (berichtigten) Rechnungspreis
N Berechnung des Zuschlages laut EM in % vom nicht adjustierten (nicht berichtigten) Rechnungspreis
Feld 43 (Art der Sonderbemessungsgrundlage):
A Normaler Wert, Basispreis oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz
B Stammwürzgehalt (Bier)
F Nichterhebung der Mineralölsteuer und der Bundesmineralölsteuer auf Grund eines Mineralölfreischeines oder Einlagerung in ein Mineralölfreilager (keine Angabe einer Sonderbemessungsgrundlage)
L Liter reiner Äthylalkohol
S Stückpreis laut EM
T Verkaufspreis pro Mengeneinheit (Tabakwaren)
W Volumenprozente Alkohol
Z Zuschlag in öS

9.1.7. Folgende Abweichungen sind in den Vordrucken zulässig:

In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen in diesen Feldern Trennungsstriche zwischen den einzelnen Kästchen weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird und die erforderlichen Interpunktionen zweifelsfrei gesetzt werden.

In den Feldern 1 und 5 können die für wertzollrechtliche Angaben zu verwendenden Stellen gekennzeichnet sein; außerdem können auf der Rückseite der Vordrucke Codes erläutert sein.

9.1.8. Im Feld 7 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden, sofern dies nicht zur Anwendung des Taragesetzes erforderlich ist.

9.1.9. Reicht der Raum zur Anmeldung aller Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke, auf denen nur jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden konnten oder Ergänzungsblätter nach Muster 4.1. zu verwenden.

9.1.10. Die Vordrucke der Warenerklärung und der Warenerklärung/E entsprechend den Mustern römisch eins, römisch vier und römisch sechs zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1980, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1986, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden.

9.1.11. Für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1989, sind bei Verwendung der Anmeldung/A Vordrucke zu verwenden, die dem Muster 8 entsprechen.

9.2. Anmeldung/IM

9.2.1. Die Anmeldung/IM - Muster 5 - kann statt des Einheitspapiers für alle Fälle der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr verwendet werden, für die nach dem Abschnitt

9.1. nicht die Anmeldung/A verwendet wird. Die Anmeldung/IM kann nicht verwendet werden, wenn die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1989, in der Anmeldung abgegeben werden soll.

9.2.2. Die Anmeldung/IM kann außerdem verwendet werden bei

  • Strichaufzählung
    Sammelanmeldungen nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 2 ZollG für die Verbringung von Waren in den freien Verkehr oder im Eingangsvormerkverkehr,
  • Strichaufzählung
    Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr (Paragraph 80, ZollG) oder Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung (Paragraphen 89, Absatz 2 und 97 ZollG).

9.2.3. Die Punkte 9.1.7. bis 9.1.9. gelten entsprechend; an die Stelle des Musters 4 tritt jedoch das Muster 5; Ergänzungsblätter sind derzeit nicht vorgesehen.

9.2.4. Die Felder 8, 31, 40 und K sind nur in den Fällen des Punktes 9.2.1. auszufüllen.

Bei Sammelanmeldung und Abmeldung brauchen die Felder 2, 6, 8, 10, 11, 31 (Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke) und 35 nicht ausgefüllt werden; das gleiche gilt für die Felder 22 und 23, wenn die Daten zur Ermittlung des Wertes (46) aus Unterlagen hervorgehen.

9.2.5. Bei Freischreibung von Waren nach den Paragraphen 30 bis 40 ZollG oder einer Bestimmung eines Amtssitzabkommens (IAEO, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,; UNIDO, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,; OPEC, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,; OPEC-Fonds, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,) oder einer Verwendung nach dem Privilegiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG müssen von den Feldern 31 bis 47.6 nur die Felder 31, 32 und allenfalls 38 und/oder 41 ausgefüllt werden.

9.2.6. Codes sind entsprechend den zum Einheitspapier getroffenen Anordnungen zu verwenden.

9.2.7. Die Vordrucke der Warenerklärungen nach den Mustern römisch zwei, römisch drei, römisch sieben und römisch acht zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1980, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1986, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden.

9.2.8. Für die nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, abzugebenden Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes sind bei Verwendung der Anmeldung/IM Vordrucke nach Muster 8 ergänzt durch Vordrucke nach Muster 8.1. zu verwenden. Ergänzungsblätter OL sind gleich wie bei Verwendung des Einheitspapiers abzugeben.

9.3. Anmeldung/EX

9.3.1. Die Anmeldung/EX - Muster 6 - kann statt des Einheitspapiers/AT für alle Fälle der Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, im Ausgangsvormerkverkehr und aus dem Eingangsvormerkverkehr ausgenommen die Vorabfertigung von Sammelladungen verwendet werden.

Für die Vorabfertigung von Sammelladungen Codes 98 oder 99 können nur Einheitspapiere (Exemplare Nummern 1(1/6), 4(4/5) und 5(4/5) mit Ladelisten - Muster 3.2 - verwendet werden.

9.3.2. Die Anmeldung/EX kann außerdem verwendet werden bei

  • Strichaufzählung
    Sammelanmeldungen nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 2 ZollG für die Ausfuhr von Waren, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr und der Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
  • Strichaufzählung
    Zollabrechnung im Ausgangsvormerkverkehr (Paragraphen 80 und 83 Absatz 3, ZollG).

9.3.3. Folgende Abweichungen vom Muster sind in den Vordrucken zulässig: In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den Feldern 32 bis 46 weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird.

9.3.4. Codes sind entsprechend den zum Einheitspapier getroffenen Anordnungen zu verwenden, soweit nach dem Muster codierte Angaben vorgeschrieben oder zugelassen sind.

9.3.5. In der Anmeldung/EX sind außerdem folgende Angaben in der angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten Form zu machen:

Feld 14 (Belegart Abgabenkonto-Nr.): Sind Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten, so ist hier die Belegart und die dem Anmelder in einer zollrechtlichen Bewilligung zugewiesene Abgabenkonto-Nr. anzugeben.

9.3.6. Reicht der Raum zur Anmeldung aller Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke, auf denen nur jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden konnten, zu verwenden; Ergänzungsblätter sind derzeit nicht vorgesehen.

9.3.7. Von jeder Anmeldung auf einem Vordruck der Anmeldung/EX ist eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend Blatt 2 des Musters (grünes Papier) abzugeben, wenn die Sendung nach den handelsstatistischen Vorschriften dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden ist.

9.3.8. Ergänzungsblätter RW, MO, VR und BR sind gleich wie bei Verwendung des Einheitspapiers abzugeben.

9.3.9. Die Vordrucke der Ausfuhrerklärungen nach den Mustern römisch eins und römisch sieben zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1986, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden (ausgenommen bei Code 99).

Vordrucke nach den übrigen Mustern der genannten Verordnung können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden.

9.4. Anmeldung/EX im Postverkehr

9.4.1 Die Anmeldung/EX im Postverkehr - Muster 6.1. - kann für die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen im Ausgangsvormerkverkehr, verwendet werden, wobei bisherige wertmäßige Beschränkungen der Verwendung dieses Vordruckes entfallen.

9.4.2. Die Vordrucke der Ausfuhrbescheinigung im Postverkehr nach Muster römisch sechs zu Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1986, können noch bis 31. Dezember 1989 verwendet werden, wobei die vorgedruckten wertmäßigen Beschränkungen nicht gelten.

9.5. Begleitschein/Ansageschein/Zwischenschein

9.5.1. Vordrucke nach dem Muster zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1983, - Muster 7 -, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 noch für Abfertigungen von Waren zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr verwendet werden.

9.5.2. Die Spalten 18 bis 22 dieses Vordrucks müssen nicht ausgefüllt werden, wenn jeder Ausfertigung der Anmeldung eine Ladeliste - Muster 3.2 -, die die entsprechenden Angaben enthält, angeschlossen ist.

9.5.3. In der Spalte 18 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden.

9.5.4. Folgende Abweichungen von Mustern sind in den Vordrucken zulässig:

In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den Feldern 18 bis 22 weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird.

9.6. Einlagerung im Zollagerverfahren

9.6.1. Für die Einlagerung von Waren in ein Zollager (Lagerblatt und Niederlageschein) können statt des Einheitspapiers Vordrucke nach Muster 9 verwendet werden, sofern in der Lagerbewilligung nichts anderes bestimmt ist.

9.6.2. In den Feldern 1, 10 und 15 dieses Vordrucks sind die entsprechenden für das Einheitspapier vorgesehenen Codes zu verwenden.

9.6.3. Vor dem 1. Jänner 1988 für die Einlagerung von Waren verwendete Vordrucke können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 verwendet werden.

9.7. Anmeldung für Betriebsmittel

9.7.1. Sind im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 3, oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 10 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung oder als Erklärung nach Paragraph 21, Absatz 9, des Umsatzsteuergesetzes 1972 verwendet werden (Anm.:

In Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1989, wurde die Änderung irrtümlich als Punkt

9.1.7. zitiert).

9.7.2. Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung - unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 3 zur DAZ/Straßenverkehr Lager-Nr. Za 52-2.

9.7.3. Vordrucke nach Muster römisch fünf der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1986,, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 verwendet werden.

9.8. Durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Anmeldungen

9.8.1. Die Verwendung von Carnets ATA und Carnets TIR sowie für die Durchgangsverkehre durch die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Italiens festgelegten Vordrucke bleiben unberührt.

Vordrucke für Versandscheine des bis 31. Dezember 1987 geltenden gemeinschaftlichen Versandverfahrens können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden; die Fortsetzung eines vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Versandverfahrens bleibt jedoch unberührt.

Gesetzesnummer

10004601

Dokumentnummer

NOR12050532

Alte Dokumentnummer

N3198910978A