Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Soweit Vorgänge, für die nach § 1 bestimmte Anmeldungen zu verwenden sind, für Zwecke der Statistik des Straßengüterverkehrs anzumelden sind, können die im Anhang entsprechend bezeichneten Exemplare oder Ablichtungen oder Ausfertigungen von Exemplaren der Vordrucke verwendet werden.Paragraph 3, (1) Soweit Vorgänge, für die nach Paragraph eins, bestimmte Anmeldungen zu verwenden sind, für Zwecke der Statistik des Straßengüterverkehrs anzumelden sind, können die im Anhang entsprechend bezeichneten Exemplare oder Ablichtungen oder Ausfertigungen von Exemplaren der Vordrucke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Für die Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2; Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen, die die im Anhang angeordneten zusätzlichen Daten für die Verkehrsstatistik nicht enthalten, können nicht nach Abs. 1 verwendet werden.Für die Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen im Sinn des Absatz eins, gilt der Paragraph eins, Absatz 2,; Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen, die die im Anhang angeordneten zusätzlichen Daten für die Verkehrsstatistik nicht enthalten, können nicht nach Absatz eins, verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12049484
Alte Dokumentnummer
N3198810295F