Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.Paragraph 7, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 verlieren ihre Wirksamkeit:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Anmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr;Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1986,, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Anmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr; Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr;Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 686, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren;Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1986,, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren; Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Feber 1986, BGBl. Nr. 100, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Feber 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 100, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(3)Absatz 3,Vordrucke nach den Mustern der im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Verordnungen können nach Maßgabe der Anordnungen im Abschnitt 9 des Anhangs weiterverwendet werden.Vordrucke nach den Mustern der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Verordnungen können nach Maßgabe der Anordnungen im Abschnitt 9 des Anhangs weiterverwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12049492
Alte Dokumentnummer
N3198810299F