Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988Mitteilung von Bezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 1. Die in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Mitteilungspflicht an das Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer kann durch einen in gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn die bezugauszahlende Stelle ein solches Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis 31. Oktober jenes Kalenderjahres beantragt, für das die Mitteilungen zu erstellen sind. Paragraph eins, Die in Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988 angeordnete Mitteilungspflicht an das Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer kann durch einen in gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn die bezugauszahlende Stelle ein solches Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis 31. Oktober jenes Kalenderjahres beantragt, für das die Mitteilungen zu erstellen sind.
Dokumentnummer
NOR12050220
Alte Dokumentnummer
N3198910080H