Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988Mitteilung von Bezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist. Paragraph 3, Das Bundesministerium für Finanzen kann die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12050222
Alte Dokumentnummer
N3198910082H