Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988Übermittlung von Lohnzetteln gemäß Paragraph 72, Absatz 3, (Paragraph 69, Absatz 2,) EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wenn der Versicherungsträger oder Arbeitgeber aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten einzelner Lohnzettel automationsunterstützt zu übermitteln, ist das Vorliegen des Übermittlungsgrundes im Datenträger in der in den Richtlinien beschriebenen Form zu melden und zusätzlich ein in einem manuellen Verfahren erstellten Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12050231
Alte Dokumentnummer
N3198910095H