Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 6 BHG zutreffen.Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, BHG zutreffen.
(3)Absatz 3,Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054888
Alte Dokumentnummer
N3199654382J