(2)Absatz 2,Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß § 99 Abs. 1 und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß § 69 Abs. 9 übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß § 69 Abs. 9 die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß Paragraph 99, Absatz eins und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß Paragraph 69, Absatz 9, übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß Paragraph 69, Absatz 9, die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.