Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Innerbetriebliche Leistungsverrechnung
§ 105. (1) Werden von einer Kostenstelle für eine andere Leistungen erbracht, so sind die Kosten der Leistungserstellung der Kostenstelle, für welche die Leistungen erbracht werden, verursachungsgerecht zuzurechnen. Für die empfangende Kostenstelle stellen diese Kosten Zweitkosten dar, die zusammen mit den Erstkosten gemäß § 104 die gesamten Kosten der Kostenstelle bilden. Die leistenden Kostenstellen sind im Ausmaß der Kosten der innerbetrieblichen Leistungserbringung zu entlasten; diese Entlastung kann mit einer eigenen Verrechnungskostenart gemäß § 103 Abs. 5, letzter Satz erfolgen.Paragraph 105, (1) Werden von einer Kostenstelle für eine andere Leistungen erbracht, so sind die Kosten der Leistungserstellung der Kostenstelle, für welche die Leistungen erbracht werden, verursachungsgerecht zuzurechnen. Für die empfangende Kostenstelle stellen diese Kosten Zweitkosten dar, die zusammen mit den Erstkosten gemäß Paragraph 104, die gesamten Kosten der Kostenstelle bilden. Die leistenden Kostenstellen sind im Ausmaß der Kosten der innerbetrieblichen Leistungserbringung zu entlasten; diese Entlastung kann mit einer eigenen Verrechnungskostenart gemäß Paragraph 103, Absatz 5,, letzter Satz erfolgen.
(2)Absatz 2,Werden durch innerbetriebliche Leistungen Anlagegüter hergestellt, so sind diese als Anlagevermögen gemäß § 69 nachzuweisen und in den jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden den Kostenstellen, für die sie hergestellt wurden, mit kalkulatorischen Kosten gemäß § 102 anzulasten. Nicht aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen sind entsprechend der Kostenhöhe und der Zugehörigkeit zur Betriebsabrechnungsperiode von den leistenden Kostenstellen auf die empfangenden zu verrechnen; für die Bewertung der Leistung sind die Bestimmungen des § 99 Abs. 2, letzter Satz anzuwenden.Werden durch innerbetriebliche Leistungen Anlagegüter hergestellt, so sind diese als Anlagevermögen gemäß Paragraph 69, nachzuweisen und in den jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden den Kostenstellen, für die sie hergestellt wurden, mit kalkulatorischen Kosten gemäß Paragraph 102, anzulasten. Nicht aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen sind entsprechend der Kostenhöhe und der Zugehörigkeit zur Betriebsabrechnungsperiode von den leistenden Kostenstellen auf die empfangenden zu verrechnen; für die Bewertung der Leistung sind die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2,, letzter Satz anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12050344
Alte Dokumentnummer
N3198910322J