Rechtstracker.at

§ 105 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10501.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Innerbetriebliche Leistungsverrechnung

Paragraph 105, (1) Werden von einer Kostenstelle für eine andere Leistungen erbracht, so sind die Kosten der Leistungserstellung der Kostenstelle, für welche die Leistungen erbracht werden, verursachungsgerecht zuzurechnen. Für die empfangende Kostenstelle stellen diese Kosten Zweitkosten dar, die zusammen mit den Erstkosten gemäß Paragraph 104, die gesamten Kosten der Kostenstelle bilden. Die leistenden Kostenstellen sind im Ausmaß der Kosten der innerbetrieblichen Leistungserbringung zu entlasten; diese Entlastung kann mit einer eigenen Verrechnungskostenart gemäß Paragraph 103, Absatz 5,, letzter Satz erfolgen.

  1. Absatz 2,Werden durch innerbetriebliche Leistungen Anlagegüter hergestellt, so sind diese als Anlagevermögen gemäß Paragraph 69, nachzuweisen und in den jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden den Kostenstellen, für die sie hergestellt wurden, mit kalkulatorischen Kosten gemäß Paragraph 102, anzulasten. Nicht aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen sind entsprechend der Kostenhöhe und der Zugehörigkeit zur Betriebsabrechnungsperiode von den leistenden Kostenstellen auf die empfangenden zu verrechnen; für die Bewertung der Leistung sind die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2,, letzter Satz anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050344

Alte Dokumentnummer

N3198910322J