(2)Absatz 2,Unter fixen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die aus der Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft und unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsgrades, der Nutzung von Betriebsmitteln und der erbrachten Leistungen anfallen sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig, längstens jedoch binnen 24 Monaten, zu keiner bzw. keiner nennenswerten Erhöhung oder Verringerung der Kosten führen. Als fixe Kosten kommen insbesondere die Personalkosten gemäß § 101 Abs. 4 mit Ausnahme der nichtpauschalierten Mehrleistungsvergütungen, freiwilligen Sozialleistungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Instandsetzungen, Abschreibungen, Rechtsberatungskosten, Zinsen und Geldverkehrsspesen, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und Mieten in Betracht, sofern diese nicht ausschließlich von einer bestimmten Leistung verursacht werden. Falls Beschäftigungsschwankungen (zB Personalumschichtungen, Nichtnachbesetzungen, Entlassungen) insbesondere innerhalb gleichartiger Kostenstellen durch Personalanpassungen ausgeglichen werden können, so können die daraus entstehenden Personalkosten den variablen Kosten gemäß Abs. 3 zugeordnet werden.Unter fixen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die aus der Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft und unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsgrades, der Nutzung von Betriebsmitteln und der erbrachten Leistungen anfallen sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig, längstens jedoch binnen 24 Monaten, zu keiner bzw. keiner nennenswerten Erhöhung oder Verringerung der Kosten führen. Als fixe Kosten kommen insbesondere die Personalkosten gemäß Paragraph 101, Absatz 4, mit Ausnahme der nichtpauschalierten Mehrleistungsvergütungen, freiwilligen Sozialleistungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Instandsetzungen, Abschreibungen, Rechtsberatungskosten, Zinsen und Geldverkehrsspesen, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und Mieten in Betracht, sofern diese nicht ausschließlich von einer bestimmten Leistung verursacht werden. Falls Beschäftigungsschwankungen (zB Personalumschichtungen, Nichtnachbesetzungen, Entlassungen) insbesondere innerhalb gleichartiger Kostenstellen durch Personalanpassungen ausgeglichen werden können, so können die daraus entstehenden Personalkosten den variablen Kosten gemäß Absatz 3, zugeordnet werden.