Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorprüfung
§ 111. (1) Alle Unterlagen, die eine unmittelbare Veränderung des Geld- oder Sachenbestandes des Bundes zum Inhalt haben, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer sachlichen und rechnerischen Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 zu unterziehen.Paragraph 111, (1) Alle Unterlagen, die eine unmittelbare Veränderung des Geld- oder Sachenbestandes des Bundes zum Inhalt haben, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer sachlichen und rechnerischen Prüfung gemäß den Paragraphen 112 und 113 zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die durchgeführte Prüfung ist von dem hiezu beauftragten Bediensteten durch einen Prüfungsvermerk mit Datum und Unterschrift zu bestätigen; die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Die Prüfungsvermerke sind auf den Unterlagen oder, wenn dort der Platz nicht ausreicht, auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Beiblatt anzubringen.
(3)Absatz 3,Auf Unterlagen zu Gebarungsvorgängen, die bereits durch vorherige Verfügungen des anweisenden Organs festgesetzt wurden oder durch Gesetz oder allgemeine verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wird in diesen Fällen mit der Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vom Anordnungsbefugten bescheinigt.
(4)Absatz 4,Bei An-, Vorauszahlungen oder sonstigen Zahlungen, die mit der Auflage einer späteren Abrechnungspflicht geleistet werden, ist durch die sachliche und rechnerische Prüfung die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Art und Höhe nach zu bestätigen. Mit der Abschlußzahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Bei Unterlagen, die von anderen Organen des Bundes ausgestellt werden, bei Unterlagen bis zu einem Betrag von 50 000 S, die von einer Gesellschaft ausgestellt werden und an der der Bund mehrheitlich beteiligt ist und bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 S, die von Dritten ausgestellt werden, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen, wenn die Ansprüche an den Bund der Art nach gegeben sind und der Höhe nach glaubhaft erscheinen; dies ist vom Anordnungsbefugten durch die Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu bescheinigen. Bei finanziellen Ansprüchen, die von Bediensteten des Bundes geltend gemacht werden (zB Reiserechnungen) gilt bis zu einem Auszahlungsbetrag von 1 000 S Vorstehendes sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt wurden, wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 27 erlassen wurden.Bei Unterlagen, die von anderen Organen des Bundes ausgestellt werden, bei Unterlagen bis zu einem Betrag von 50 000 S, die von einer Gesellschaft ausgestellt werden und an der der Bund mehrheitlich beteiligt ist und bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 S, die von Dritten ausgestellt werden, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen, wenn die Ansprüche an den Bund der Art nach gegeben sind und der Höhe nach glaubhaft erscheinen; dies ist vom Anordnungsbefugten durch die Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu bescheinigen. Bei finanziellen Ansprüchen, die von Bediensteten des Bundes geltend gemacht werden (zB Reiserechnungen) gilt bis zu einem Auszahlungsbetrag von 1 000 S Vorstehendes sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt wurden, wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Paragraph 27, erlassen wurden.
(6)Absatz 6,Der Bedienstete, der die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit der Angaben insoweit verantwortlich, als nicht eine andere Person für ein Teilgebiet die Richtigkeit bescheinigt hat. Ein Prüfungsvermerk für ein Teilgebiet darf nur anerkannt werden, wenn der Umfang der Verantwortung vom anweisenden Organ vorher schriftlich festgelegt wurde und keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben bestehen. Zum Zeichen der sachlichen und rechnerischen Prüfung sind die in den Belegen enthaltenen Leistungen und Zahlenangaben anzuhaken oder richtig zu stellen. Die Prüfungszeichen sind so anzubringen, daß die Lesbarkeit der ursprünglichen Angaben nicht beeinträchtigt wird.
(7)Absatz 7,Die Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung für ein Teilgebiet der Gebarung kann auf Grund eines schriftlichen Vertrages, eines Verwaltungsübereinkommens oder einer sonstigen schriftlichen Verfügung einer anderen Dienststelle oder einem Dritten übertragen werden, wenn diese oder dieser fachlich besser geeignet und unbedenklich ist und das Prüfungsziel dadurch wirtschaftlicher, sparsamer und rascher erreicht wird. Hiebei sind sowohl der Prüfungsumfang zu beschreiben als auch der Inhalt und die Form des Prüfungsvermerkes besonders festzulegen. Der Prüfungsvermerk des Bediensteten, der die sachliche bzw. rechnerische Richtgkeit (Anm.: richtig: Richtigkeit) bestätigt, beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die durchgeführte Prüfung entsprechend dem Umfang der vertraglichen oder sonstigen Verfügung erfolgte und daß auch sonst keine Bedenken bestehen.Die Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung für ein Teilgebiet der Gebarung kann auf Grund eines schriftlichen Vertrages, eines Verwaltungsübereinkommens oder einer sonstigen schriftlichen Verfügung einer anderen Dienststelle oder einem Dritten übertragen werden, wenn diese oder dieser fachlich besser geeignet und unbedenklich ist und das Prüfungsziel dadurch wirtschaftlicher, sparsamer und rascher erreicht wird. Hiebei sind sowohl der Prüfungsumfang zu beschreiben als auch der Inhalt und die Form des Prüfungsvermerkes besonders festzulegen. Der Prüfungsvermerk des Bediensteten, der die sachliche bzw. rechnerische Richtgkeit Anmerkung, richtig: Richtigkeit) bestätigt, beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die durchgeführte Prüfung entsprechend dem Umfang der vertraglichen oder sonstigen Verfügung erfolgte und daß auch sonst keine Bedenken bestehen.
(8)Absatz 8,Die sachliche und rechnerische Prüfung hat vor Erlassung des sich auf Grund der Unterlagen ergebenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen weitestgehend gewährleistet bleibt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen unverzüglich nach Zahlungseingang oder Zahlungsleistung, längstens jedoch binnen 14 Tagen, nachzuholen. Bei Auszahlungen ist dies jedoch nur zulässig, wenn die Leistung bereits erbracht wurde oder wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist, der betraglichen Höhe nach glaubhaft erscheint, der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit ist und sonst keine Gründe dagegensprechen; die Leistung von solchen Zahlungen zum Verbrauch noch verfügbarer Voranschlagsbeträge ist unzulässig.
(9)Absatz 9,Langen Belege in mehrfacher Ausfertigung ein, so sind die zweite und jede weitere Ausfertigung mit dem Vermerk „Zum Zahlungsvollzug nicht geeignet'' zu kennzeichnen. Ist ein Originalbeleg in Verlust geraten, so können Zweit- oder Ersatzausfertigungen dem Zahlungsvollzug zugrundegelegt werden, die mit einem Vermerk über den Verlust des Originalbeleges zu versehen sind. Es ist sicherzustellen, daß bei Wiederauffinden des ursprünglich in Verlust geratenen Originalbeleges dieser nicht zum Zahlungsvollzug verwendet und als solcher gekennzeichnet wird.
Schlagworte
Geldbestand, ZVA, Anzahlung, Zweitausfertigung, Zahlungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054921
Alte Dokumentnummer
N3199654415J