Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Umfang der sachlichen Prüfung
§ 112. (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wennParagraph 112, (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn
in Fällen einer der Zahlung zugrundeliegenden unmittelbaren Gegenleistung
die Leistung bereits erbracht wurde, sofern es sich nicht um eine Anzahlung für eine zu erbringende Leistung handelt;
die Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung ausgeführt wurde;
die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Menge, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung) richtig sind;
die erworbenen Liegenschaften, Gegenstände oder Materialien in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen eingetragen sind;
der Rechnungsleger die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat;
in Fällen einer der Zahlung nicht unmittelbar zugrundeliegenden Gegenleistung eine Verpflichtung zur Zahlung des Bundes besteht und die Leistung der Zahlung zur Fortführung der Verwaltung erforderlich ist oder der Erreichung der Ziele und der Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung dient.
(2)Absatz 2,In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, daß auffallende Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung begründet erscheinen oder aufgeklärt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen wohl glaubhaft sind, infolge ihrer Eigenart und Menge nicht prüfbar sind. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde, wobei dieses hinsichtlich der Kontoführungsentgelte, Fernmeldegebühren, Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren, Energiekosten, Nutzung von Kommunikations- und Informationssystemen und Postgebühren bereits als hergestellt anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Fällt bei Arbeiten Altmaterial an oder werden Teile von Gegenständen ersetzt, dann sind Art und Menge des Altmaterials oder der Teile sowie deren Verbleib auf der Rechnung über die Neuanschaffung oder über die geleistete Arbeit zu vermerken. Auf Rechnungen über Waren, die in Behältnissen, Paketen u. dgl. geliefert werden, ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' eine Angabe über den Verbleib und die Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese in Rechnung gestellt wurde oder im Entgelt der gelieferten Ware enthalten und noch verwertbar ist.
(4)Absatz 4,Der Vermerk über die Eintragung in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' anzubringen. Die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in diese Aufschreibungen kann auch im nachhinein erfolgen, wenn die Aufschreibungen örtlich entfernt geführt werden (zB anderes Bundesland, Ausland) und durch die besondere Dringlichkeit einer Zahlung (zB drohender Skontoverlust) ein Zeitverlust vermieden werden soll; in diesem Fall ist ein Hinweis anzubringen, daß der Vermerk nachträglich erfolgen wird. Eine nachträgliche Bestätigung ist auch bei im Bau befindlichen Anlagen zulässig, wenn die Eintragung in diese Aufschreibung periodisch in summarischer Form erfolgt. Sind Materialien nicht für das Lager, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann ist der Vermerk „Zum sofortigen Verbrauch'' oder „Verbrauch'' unter Angabe des Verwendungszweckes anzubringen.
(5)Absatz 5,Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Abs. 4 erst bei der Abschlußzahlung bzw. Abrechnung der Anzahlung anzubringen.Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Absatz 4, erst bei der Abschlußzahlung bzw. Abrechnung der Anzahlung anzubringen.
(6)Absatz 6,Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der die Erbringung der Leistung, die Dienstverrichtung, die Dienstreise oder die sonstigen Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen, angeordnet oder die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, abzunehmen oder zu überwachen hat. Für ein Teilgebiet der sachlichen Prüfung kann eine andere Person betraut werden; in diesem Fall hat sich deren Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Überprüfung dieses Teilgebietes zu beschränken (zB „Die richtige Lieferung wird bestätigt'' oder „Fachtechnisch richtig''). Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Verletzung der Haushaltsvorschriften dar und ist daher unzulässig.
(7)Absatz 7,Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die rechnerische Prüfung gemäß § 113 mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die rechnerische Prüfung gemäß Paragraph 113, mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.
(8)Absatz 8,Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein anderer Bediensteter am Gebarungsvorgang, beispielsweise durch Bestätigung auf den Lieferpapieren, als Sachbearbeiter des Geschäftsstückes, durch Setzen eines fachtechnischen Prüfungsvermerkes gemäß Abs. 6, durch Eintragung in das Inventar- oder Materialverzeichnis, oder eine andere Dienststelle oder ein unabhängiger Dritter (zB Ziviltechnikerprüfungsvermerk gemäß § 111 Abs. 7) beteiligt ist sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im einzelnen gegeben ist.Nach den Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 3, BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß Paragraph 18, die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein anderer Bediensteter am Gebarungsvorgang, beispielsweise durch Bestätigung auf den Lieferpapieren, als Sachbearbeiter des Geschäftsstückes, durch Setzen eines fachtechnischen Prüfungsvermerkes gemäß Absatz 6,, durch Eintragung in das Inventar- oder Materialverzeichnis, oder eine andere Dienststelle oder ein unabhängiger Dritter (zB Ziviltechnikerprüfungsvermerk gemäß Paragraph 111, Absatz 7,) beteiligt ist sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im einzelnen gegeben ist.
(9)Absatz 9,Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind - wenn dies nicht in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Dienststelle festgelegt ist bzw. wenn sie den Anordnungsbefugten nicht bekannt sind - diesen bekanntzugeben oder es sind bei der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit zusätzlich auch der Name bzw. die dienstliche Stellung des bestätigenden Bediensteten anzuführen.
(10)Absatz 10,Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.
Schlagworte
Liegenschaftsaufschreibung, Inventaraufschreibung,
Geschäftseinteilung, Rundfunkgebühr, Kommunikationssystem,
Inventarverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054922
Alte Dokumentnummer
N3199654416J