Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfungen im Gebarungsvollzug
§ 114. Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den §§ 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen (Banken) nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 118 vorzunehmen. Paragraph 114, Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den Paragraphen 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen (Banken) nach den Bestimmungen der Paragraphen 115 bis 118 vorzunehmen.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050353
Alte Dokumentnummer
N3198910331J