Rechtstracker.at

§ 117 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11701.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 11701.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Prüfung der Buchung

Paragraph 117, (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (Paragraph 59,) und der Kassen (Paragraph 86,) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im Paragraph 18, festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit sicherzustellen. Die laufende Prüfung der Buchungen kann bei Kassen, bei denen die Verrechnung und der Zahlungsverkehr im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, nur von einem Bediensteten besorgt werden, entfallen.

  1. Absatz 2,Die Durchführung der Buchungsprüfung ist vom Prüfungsorgan mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Buchungsgrundlagen und im Tagebuch oder Kassabuch zu bestätigen; auf den Buchungsgrundlagen sind zusätzlich das Datum und die fortlaufende Nummer der Buchung anzuführen.
  2. Absatz 3,Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, so sind die Unterlagen dem mit der Buchung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung zu übergeben. Dieser Bedienstete hat nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen die Berichtigung durchzuführen. Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist der Vorfall sofort unmittelbar dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu melden.
  3. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des Paragraph 116, Absatz 4, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Nach erfolgter Buchung sind die den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zugrundeliegenden Belege derart zu kennzeichnen daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (zB Vollzugsstempelabdruck, Durchlochen).

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051616

Alte Dokumentnummer

N3199219770J