Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfung der Buchung
§ 117. (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (§ 59) und der Kassen (§ 86) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im § 18 festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit sicherzustellen. Die laufende Prüfung der Buchungen kann bei Kassen, bei denen die Verrechnung und der Zahlungsverkehr im Sinne des § 10 Abs. 3 nur von einem Bediensteten besorgt werden, entfallen.Paragraph 117, (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (Paragraph 59,) und der Kassen (Paragraph 86,) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im Paragraph 18, festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit sicherzustellen. Die laufende Prüfung der Buchungen kann bei Kassen, bei denen die Verrechnung und der Zahlungsverkehr im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, nur von einem Bediensteten besorgt werden, entfallen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Buchungsprüfung ist vom Prüfungsorgan mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Buchungsgrundlagen und im Tagebuch oder Kassabuch zu bestätigen; auf den Buchungsgrundlagen sind zusätzlich das Datum und die fortlaufende Nummer der Buchung anzuführen.
(3)Absatz 3,Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, so sind die Unterlagen dem mit der Buchung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung zu übergeben. Dieser Bedienstete hat nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen die Berichtigung durchzuführen. Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist der Vorfall sofort unmittelbar dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu melden.
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des § 116 Abs. 4 anzuwenden.Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des Paragraph 116, Absatz 4, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Nach erfolgter Buchung sind die den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zugrundeliegenden Belege derart zu kennzeichnen daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (zB Vollzugsstempelabdruck, Durchlochen).
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051616
Alte Dokumentnummer
N3199219770J