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§ 118 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11801.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Prüfung der Auszahlung im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)

Paragraph 118, (1) Die von der Buchhaltung oder Kasse nach den Bestimmungen des Paragraph 53, ausgefertigten Einzelaufträge an eine Kreditunternehmung (Bank) sind vor der Ausfertigung des zugehörigen Sammelauftrages dahingehend zu prüfen, ob sie mit den in den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen enthaltenen Empfangsberechtigten und Beträgen übereinstimmen. Die Prüfung hat sich auch auf die Postscheckkonto-Nummer des Empfangsberechtigten oder die der Kreditunternehmung (Bank) und auf die Girokonto-Nummer des Empfangsberechtigten zu beziehen. Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig. Die Richtigkeit der Postscheckkonto-Nummer bzw. der Girokonto-Nummer ist auf Grund der Rechnungen, Geschäftspapiere, Erlagscheine, Zahlscheine oder sonstigen Angaben des Empfangsberechtigten zu prüfen. Im Zweifelsfall ist beim Empfangsberechtigten oder der Kreditunternehmung (Bank) rückzufragen bzw. die Auszahlung bar im Wege eines Postamtes durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung der Einzelaufträge ist von einem den Sammelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) unterfertigenden Bediensteten vorzunehmen und mit Unterschrift oder Namenszeichen auf dem Rechenstreifen oder dem Verzeichnis der Einzelaufträge und im Verwendungsnachweis zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Werden die Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt in maschinell lesbarer Form an eine Kreditunternehmung (Bank) übergeben, so ist die Prüfung gemäß Absatz eins, sinngemäß bei der Prüfung der Buchung gemäß Paragraph 117, vorzunehmen. Mindestens einmal im Monat sind die Buchungen zumindest eines Tages vom Buchhaltungsvorstand oder einem Stellenleiter zu prüfen, ob sie die Empfangsberechtigten betreffen, die in den zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen genannt sind. Zu dieser Prüfung sind auch die gemäß Paragraph 71, Absatz 3, geführten Personenkonten heranzuziehen. Die durchgeführte Prüfung ist gemäß Absatz 2, mit Unterschrift oder Namenszeichen und dem Zusatz „Geprüft'' zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Die für die Stammdaten der Personenkonten geführte Kartei ist vom Buchhaltungsvorstand oder von einem Stellenleiter laufend auf Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen zu prüfen.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050357

Alte Dokumentnummer

N3198910335J