Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Kassen
§ 11. (1) Die der Kasse übermittelten Geschäftsstücke sind von ihr unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 zu behandeln. Die sich daraus ergebenden geldwirksamen Verrechnungsdaten sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen.Paragraph 11, (1) Die der Kasse übermittelten Geschäftsstücke sind von ihr unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 zu behandeln. Die sich daraus ergebenden geldwirksamen Verrechnungsdaten sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Die im § 5 Abs. 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.Die im Paragraph 5, Absatz 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.
(3)Absatz 3,Zur Erstellung der Kassenabrechnungen gemäß § 92 sind die Verrechnungsaufschreibungen monatlich abzuschließen und die Verrechnungsergebnisse an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht, weiterzuleiten.Zur Erstellung der Kassenabrechnungen gemäß Paragraph 92, sind die Verrechnungsaufschreibungen monatlich abzuschließen und die Verrechnungsergebnisse an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht, weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050250
Alte Dokumentnummer
N3198910228J