Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben des Kassenleiters und der Stellenleiter
§ 12. (1) Dem Kassenleiter obliegen insbesondere:Paragraph 12, (1) Dem Kassenleiter obliegen insbesondere:
die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Kasse, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Kasse und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;
die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Kasse;
die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Kassenaufgaben;
die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß Paragraph 21,;
die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;
die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Zahlstellen;
die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24 Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;
die Mitunterfertigung und Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;
die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;
die Unterfertigung von Schriftstücken der Kasse.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 können anderen Bediensteten übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 9 und 10 können anderen Bediensteten übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.
(3)Absatz 3,Dem Stellenleiter obliegt die Obsorge für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
Geschäftseinteilung, ZVA
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050251
Alte Dokumentnummer
N3198910229J