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§ 12 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben des Kassenleiters und der Stellenleiter

Paragraph 12, (1) Dem Kassenleiter obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Kasse, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Kasse und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;
  2. Ziffer 2
    die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Kasse;
  3. Ziffer 3
    die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Kassenaufgaben;
  4. Ziffer 4
    die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß Paragraph 21,;
  5. Ziffer 5
    die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Zahlstellen;
  7. Ziffer 7
    die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;
  8. Ziffer 8
    die Mitunterfertigung und Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
  9. Ziffer 9
    die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;
  10. Ziffer 10
    die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;
  11. Ziffer 11
    die Unterfertigung von Schriftstücken der Kasse.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 9 und 10 können anderen Bediensteten übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.
  2. Absatz 3,Dem Stellenleiter obliegt die Obsorge für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Geschäftseinteilung, ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050251

Alte Dokumentnummer

N3198910229J