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§ 120 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12001.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der haushaltsleitenden

Organe

Paragraph 120, (1) Neben den im Paragraph 119, genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der haushaltsleitenden Organe die Nachprüfung des von den Buchhaltungen der nachgeordneten anweisenden Organe im Zuständigkeitsbereich des haushaltsleitenden Organs vollzogenen Zahlungsverkehrs und der Verrechnung. Diese Prüfung ist an Ort und Stelle vorzunehmen und hat in der Regel einmal jährlich unvermutet zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Abgrenzung der Nachprüfungstätigkeit zwischen den Buchhaltungen der haushaltsleitenden Organe und den Buchhaltungen der anweisenden Organe bestimmt sich nach Paragraph 121,
  2. Absatz 3,Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      die Organisation der Buchhaltung im Sinne des Paragraph 4, eingerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      die der Buchhaltung obliegenden Aufgaben nur von Buchhaltungsbediensteten im Sinne des Paragraph 4, besorgt werden;
    3. Ziffer 3
      die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Bestimmungen über die Verwendungsbeschränkung eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
    5. Ziffer 5
      die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig sind und rechtzeitig sowie für alle verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle erlassen werden;
    6. Ziffer 6
      Ersatzaufträge nur in den zulässigen Fällen erlassen werden;
    7. Ziffer 7
      die Verrechnung ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle ausweist;
    8. Ziffer 8
      die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen vollständig ist und ordnungsgemäß erfolgt;
    9. Ziffer 9
      die Buchhaltung ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
    10. Ziffer 10
      der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
    11. Ziffer 11
      die Barzahlungen und die Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigen;
    12. Ziffer 12
      die sicherungsbedürftigen Wertsachen und die verrechnungspflichtigen Drucksorten ordnungsgemäß verwahrt werden;
    13. Ziffer 13
      angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden;
    14. Ziffer 14
      Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen;
    15. Ziffer 15
      die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes ordnungsgemäß erfolgt.
  3. Absatz 4,Die auf Grund der bevorstehenden Bestimmungen der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs obliegenden Prüfungsaufgaben können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes anderen die Dienstaufsicht ausübenden Organen übertragen werden, wenn die Prüfungsaufgaben im Rahmen der Dienstaufsicht zweckmäßigerweise besorgt werden können und der Prüfungserfolg auf Grund der fachlichen Qualifikation der Dienstaufsichtsorgane sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 5,Bei der Verteilung der Aufgaben im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dafür Sorge zu tragen, daß nachgeordnete anweisende Organe oder Teile von solchen nur durch eine organisatorische Einrichtung einer Nachprüfung unterzogen werden; Doppelprüfungen sind zu unterlassen.
  5. Absatz 6,Der gemäß Paragraph 119, Absatz 4, zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekanntzugeben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.

Schlagworte

Verrechnungsaufschreibungen

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050359

Alte Dokumentnummer

N3198910337J