Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der anweisenden Organe
§ 121. (1) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der anweisenden Organe die Nachprüfung der Gebarung der in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe (anweisungsermächtigte Organe).Paragraph 121, (1) Neben den im Paragraph 119, genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der anweisenden Organe die Nachprüfung der Gebarung der in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe (anweisungsermächtigte Organe).
(2)Absatz 2,Die von den anweisungsermächtigten Organen und deren Kassen an die Buchhaltung gemäß § 92 vorgelegten Kassenabrechnungen sind von der Buchhaltung vor der Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zunächst nur summenmäßig und auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Einzelprüfung der in der Kassenabrechnung nachgewiesenen Gebarung ist grundsätzlich einmal jährlich und unvermutet durch eine Nachprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Zur Beschleunigung der Prüfungstätigkeit kann die Nachprüfung bereits an Hand der von der Kasse vorgelegten Verrechnungsunterlagen begonnen werden. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb des dem Abrechnungsmonat folgenden Monates - unter Berücksichtigung des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 - abzuschließen und es sind die Verrechnungsunterlagen der Kasse rückzumitteln.Die von den anweisungsermächtigten Organen und deren Kassen an die Buchhaltung gemäß Paragraph 92, vorgelegten Kassenabrechnungen sind von der Buchhaltung vor der Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zunächst nur summenmäßig und auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Einzelprüfung der in der Kassenabrechnung nachgewiesenen Gebarung ist grundsätzlich einmal jährlich und unvermutet durch eine Nachprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Zur Beschleunigung der Prüfungstätigkeit kann die Nachprüfung bereits an Hand der von der Kasse vorgelegten Verrechnungsunterlagen begonnen werden. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb des dem Abrechnungsmonat folgenden Monates - unter Berücksichtigung des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß Paragraph 72, - abzuschließen und es sind die Verrechnungsunterlagen der Kasse rückzumitteln.
(3)Absatz 3,Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
die Organisation der Kasse im Sinne des § 10 eingerichtet ist;die Organisation der Kasse im Sinne des Paragraph 10, eingerichtet ist;
die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
der tatsächliche Kassenstand mit dem buchmäßigen übereinstimmt;
der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel und Wertsachen ordnungsgemäß verwahrt werden;
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen ordnungsgemäß geführt werden;
die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen;
die Kasse ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenützt werden;
Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen.Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 120 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wobei im Falle von Auffassungsunterschieden zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ die Stellungnahme der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs einzuholen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wobei im Falle von Auffassungsunterschieden zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ die Stellungnahme der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs einzuholen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050360
Alte Dokumentnummer
N3198910338J