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§ 121 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12101.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der anweisenden Organe

Paragraph 121, (1) Neben den im Paragraph 119, genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der anweisenden Organe die Nachprüfung der Gebarung der in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe (anweisungsermächtigte Organe).

  1. Absatz 2,Die von den anweisungsermächtigten Organen und deren Kassen an die Buchhaltung gemäß Paragraph 92, vorgelegten Kassenabrechnungen sind von der Buchhaltung vor der Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zunächst nur summenmäßig und auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Einzelprüfung der in der Kassenabrechnung nachgewiesenen Gebarung ist grundsätzlich einmal jährlich und unvermutet durch eine Nachprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Zur Beschleunigung der Prüfungstätigkeit kann die Nachprüfung bereits an Hand der von der Kasse vorgelegten Verrechnungsunterlagen begonnen werden. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb des dem Abrechnungsmonat folgenden Monates - unter Berücksichtigung des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß Paragraph 72, - abzuschließen und es sind die Verrechnungsunterlagen der Kasse rückzumitteln.
  2. Absatz 3,Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      die Organisation der Kasse im Sinne des Paragraph 10, eingerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      der tatsächliche Kassenstand mit dem buchmäßigen übereinstimmt;
    4. Ziffer 4
      der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel und Wertsachen ordnungsgemäß verwahrt werden;
    5. Ziffer 5
      der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
    6. Ziffer 6
      die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen ordnungsgemäß geführt werden;
    7. Ziffer 7
      die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen;
    8. Ziffer 8
      die Kasse ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
    9. Ziffer 9
      angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenützt werden;
    10. Ziffer 10
      Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wobei im Falle von Auffassungsunterschieden zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ die Stellungnahme der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs einzuholen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050360

Alte Dokumentnummer

N3198910338J