Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse
§ 13. (1) Der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:Paragraph 13, (1) Der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:
die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß Paragraph 113,, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (Paragraph 90, BHG);
die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;
die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2;die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Eilnachrichten gemäß Paragraph 50, Absatz 2,;
die Führung von Aufschreibungen über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben;
die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;die Nachprüfung gemäß den Paragraphen 119 bis 121;
die Führung von Aufschreibungen über die eingelangten Rechnungen, sofern diese nicht einer Stelle außerhalb der Kasse übertragen ist;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und die Meldung von voraussichtlichen Überschreitungen an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht;
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes;
die Erstellung der Kassenabrechnungen sowie die Verfassung anderer Auswertungen und deren Weiterleitung;
die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen;
die Mitunterfertigung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Auswertungen;
die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen sonstiger rechnungstechnischer Art. (2) Ist eine Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges oder ihrer personellen Besetzung nicht in Stellen gegliedert, so sind mit den Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einzelne Bedienstete als Rechnungsführer zu betrauen.die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen sonstiger rechnungstechnischer "Art". (2) Ist eine Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges oder ihrer personellen Besetzung nicht in Stellen gegliedert, so sind mit den Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einzelne Bedienstete als Rechnungsführer zu betrauen.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
Prüfungsstelle, ZVA, Nebenaufschreibung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050252
Alte Dokumentnummer
N3198910230J