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§ 13 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse

Paragraph 13, (1) Der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß Paragraph 113,, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (Paragraph 90, BHG);
  2. Ziffer 2
    die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;
  3. Ziffer 3
    die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Eilnachrichten gemäß Paragraph 50, Absatz 2,;
  4. Ziffer 4
    die Führung von Aufschreibungen über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben;
  5. Ziffer 5
    die Nachprüfung gemäß den Paragraphen 119 bis 121;
  6. Ziffer 6
    die Führung von Aufschreibungen über die eingelangten Rechnungen, sofern diese nicht einer Stelle außerhalb der Kasse übertragen ist;
  7. Ziffer 7
    die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und die Meldung von voraussichtlichen Überschreitungen an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht;
  8. Ziffer 8
    die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes;
  9. Ziffer 9
    die Erstellung der Kassenabrechnungen sowie die Verfassung anderer Auswertungen und deren Weiterleitung;
  10. Ziffer 10
    die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen;
  11. Ziffer 11
    die Mitunterfertigung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
  12. Ziffer 12
    die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Auswertungen;
  13. Ziffer 13
    die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen sonstiger rechnungstechnischer "Art". (2) Ist eine Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges oder ihrer personellen Besetzung nicht in Stellen gegliedert, so sind mit den Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einzelne Bedienstete als Rechnungsführer zu betrauen.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Prüfungsstelle, ZVA, Nebenaufschreibung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050252

Alte Dokumentnummer

N3198910230J