Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Zahlungsstelle einer Kasse
§ 14. (1) Der Zahlungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:Paragraph 14, (1) Der Zahlungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:
die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Kasse zur Verwahrung übernommen wurden;
die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;
die Ausfertigung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Einzelaufträge (zB PSK-Anweisung, Erlagschein) und der Sammelaufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an Kreditunternehmungen (Banken).
(2)Absatz 2,Ist bei einer Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges keine Zahlungsstelle errichtet, so ist mit deren Aufgaben ein Bediensteter als Kassier zu betrauen.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050253
Alte Dokumentnummer
N3198910231J