Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Errichtung von Zahlstellen
§ 15. (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.Paragraph 15, (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Zahlstellen sind vom anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung in einer Geschäftseinteilung festzulegen, in der insbesondere der Umfang der Aufgaben und ihr Zuständigkeitsbereich zu regeln sind; hiefür ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs einzuholen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten, daß
nur bestimmte Ausgabenarten vollzogen werden dürfen;
der Barzahlungsverkehr nur von den hiezu ausdrücklich bestimmten Bediensteten besorgt werden darf;
die Höhe der Barzahlungen einen bestimmten Betrag im Einzelfall bzw. insgesamt monatlich nicht übersteigen darf;
spätestens zum jeweiligen Abrechnungsstichtag gemäß § 95 Abs. 1 mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.spätestens zum jeweiligen Abrechnungsstichtag gemäß Paragraph 95, Absatz eins, mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.
(3)Absatz 3,Zahlstellen unterstehen unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit in fachlicher Hinsicht dem Buchhaltungsvorstand.
(4)Absatz 4,Für den Barzahlungsverkehr der Zahlstellen, einschließlich der Verwahrung der Zahlungsmittel, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung.
(5)Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zahlstellen der Kassen.
Schlagworte
Zahlungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051589
Alte Dokumentnummer
N3199219743J