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§ 15 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 1501.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Errichtung von Zahlstellen

Paragraph 15, (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben der Zahlstellen sind vom anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung in einer Geschäftseinteilung festzulegen, in der insbesondere der Umfang der Aufgaben und ihr Zuständigkeitsbereich zu regeln sind; hiefür ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs einzuholen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten, daß
    1. Ziffer eins
      nur bestimmte Ausgabenarten vollzogen werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      der Barzahlungsverkehr nur von den hiezu ausdrücklich bestimmten Bediensteten besorgt werden darf;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Barzahlungen einen bestimmten Betrag im Einzelfall bzw. insgesamt monatlich nicht übersteigen darf;
    4. Ziffer 4
      spätestens zum jeweiligen Abrechnungsstichtag gemäß Paragraph 95, Absatz eins, mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.
  2. Absatz 3,Zahlstellen unterstehen unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit in fachlicher Hinsicht dem Buchhaltungsvorstand.
  3. Absatz 4,Für den Barzahlungsverkehr der Zahlstellen, einschließlich der Verwahrung der Zahlungsmittel, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung.
  4. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zahlstellen der Kassen.

Schlagworte

Zahlungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051589

Alte Dokumentnummer

N3199219743J