Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen
§ 16. (1) Für die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens ist bei jedem anweisenden Organ eine Wirtschaftsstelle zu errichten. Wenn es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, können für einzelne Vermögensarten eigene Wirtschaftsstellen mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs errichtet werden; in diesem Fall ist der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Wirtschaftsstellen festzulegen.Paragraph 16, (1) Für die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens ist bei jedem anweisenden Organ eine Wirtschaftsstelle zu errichten. Wenn es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, können für einzelne Vermögensarten eigene Wirtschaftsstellen mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs errichtet werden; in diesem Fall ist der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Wirtschaftsstellen festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei anweisenden Organen oder Teilen von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen (zB Bundesmuseen, Nationalbibliothek, Bundesgärten), sind die den Wirtschaftsstellen gemäß § 10 BHG obliegenden Aufgaben dabei mitzubesorgen.Bei anweisenden Organen oder Teilen von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen (zB Bundesmuseen, Nationalbibliothek, Bundesgärten), sind die den Wirtschaftsstellen gemäß Paragraph 10, BHG obliegenden Aufgaben dabei mitzubesorgen.
(3)Absatz 3,Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie ist dabei zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.
(4)Absatz 4,Der Wirtschaftsstelle obliegt die Verwaltung des Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden Vermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die gemäß den §§ 44 bis 46 den Buchhaltungen, Kassen oder Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensarten, die Führung von Aufzeichnungen darüber, über ihren Verbleib und ihren Veränderungen (Sachenverrechnung) sowie die Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Bestandsaufnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung der tatsächlichen Bestände mit den Aufzeichnungen darüber.Der Wirtschaftsstelle obliegt die Verwaltung des Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden Vermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die gemäß den Paragraphen 44 bis 46 den Buchhaltungen, Kassen oder Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensarten, die Führung von Aufzeichnungen darüber, über ihren Verbleib und ihren Veränderungen (Sachenverrechnung) sowie die Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Bestandsaufnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung der tatsächlichen Bestände mit den Aufzeichnungen darüber.
(5)Absatz 5,Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die gemäß § 10 Abs. 2 BHG von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und - sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensarten handelt - in Vermögensaufzeichnungen festzuhalten. Darüber ist auf den den Anordnungen zugrundeliegenden Belegen ein Vermerk anzubringen.Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BHG von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und - sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensarten handelt - in Vermögensaufzeichnungen festzuhalten. Darüber ist auf den den Anordnungen zugrundeliegenden Belegen ein Vermerk anzubringen.
(6)Absatz 6,Zur Einleitung des gemäß § 58 Abs. 4 BHG vorgesehenen Sachgüteraustausches hat die Wirtschaftsstelle dem anweisenden Organ jene Bestandteile des Bundesvermögens bekanntzugeben, die nach ihrer Meinung zur Erfüllung der Aufgaben des anweisenden Organs offensichtlich nicht mehr benötigt werden.Zur Einleitung des gemäß Paragraph 58, Absatz 4, BHG vorgesehenen Sachgüteraustausches hat die Wirtschaftsstelle dem anweisenden Organ jene Bestandteile des Bundesvermögens bekanntzugeben, die nach ihrer Meinung zur Erfüllung der Aufgaben des anweisenden Organs offensichtlich nicht mehr benötigt werden.
(7)Absatz 7,Die Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstelle ist in den gemäß den §§ 56 bis 58 BHG vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassenden Richtlinien zu regeln.Die Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstelle ist in den gemäß den Paragraphen 56 bis 58 BHG vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassenden Richtlinien zu regeln.
Dokumentnummer
NOR12050255
Alte Dokumentnummer
N3198910233J