Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Organisation und Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der
Haushaltsführung zuständigen Organs
§ 17. (1) Die Organisation und die Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs sind in einer mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Inwieweit der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof mitzubefassen sind, bestimmt § 6 RHG 1948.Paragraph 17, (1) Die Organisation und die Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs sind in einer mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Inwieweit der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof mitzubefassen sind, bestimmt Paragraph 6, RHG 1948.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
die Erstellung und Betreuung der Programme nach den für das Sachgebiet vorgegebenen Grundlagen;
die Einholung der Zustimmung des für die sachlichen und für die technisch-organisatorischen Angelegenheiten zuständigen haushaltsleitenden Organs (Verfahrensorganisator) über die Freigabe der zur Verwendung gelangenden automationsunterstützten Verfahren;
die Schaffung der Voraussetzungen für den sicheren und regelmäßigen Eingabebetrieb zur Übermittlung der Daten;
die Rückmeldung über die Vollständigkeit der zur Verarbeitung übernommenen Daten;
die richtige und vollständige Verarbeitung der übermittelten Daten laufend nach ihrem Anfall entsprechend den Erfordernisse der einzelnen Sachgebiete;
die Führung der Konten für die Haupt- und Nebenverrechnungskreise in gespeicherter Form;
die Bereitstellung der gespeicherten Daten und die Übermittlung der Verarbeitungs- und Verrechnungsergebnisse;
die Durchführung des Datenaustausches mit anderen Organen des Bundes und mit anderen Rechtsträgern;
die Erstellung und Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr und die Ausfertigung der dafür erforderlichen Durchführungsaufträge (ADV-Durchführungsaufträge) gemäß § 53 Abs. 7;die Erstellung und Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr und die Ausfertigung der dafür erforderlichen Durchführungsaufträge (ADV-Durchführungsaufträge) gemäß Paragraph 53, Absatz 7,;
Maßnahmen, die zur Sicherung der Daten und Programme und zum Schutz gegen unbefugten Zugriff erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 27) unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt und erfolgt die Weiterleitung der Einzelaufträge an die Kreditunternehmung (Bank) in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers, so ist von diesem Organ ein ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen. Für jeden Datenträger ist ein eigener ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen, von zwei Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Datenträger weiterzuleiten.Werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (Paragraph 27,) unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt und erfolgt die Weiterleitung der Einzelaufträge an die Kreditunternehmung (Bank) in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers, so ist von diesem Organ ein ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen. Für jeden Datenträger ist ein eigener ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen, von zwei Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Datenträger weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten für die ADV-Durchführungsaufträge gemäß Abs. 3 und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von der Kreditunternehmung (Bank) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten und bei dieser zu hinterlegen. Die Unterschriftsprobenblätter sind vom Leiter des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs unter Beifügung des Stempelabdruckes der Dienststelle zu unterfertigen und dem Sichtvermerk des Bundesministers für Finanzen zu versehen. Auf den Unterschriftsprobenblättern sind zusätzlich die Sub- und Nebenkonten zu den Sammelkonten der Bundesverwaltung (§ 41) anzuführen, für welche die Zeichnungsberechtigung gilt; wird keine Einschränkung getroffen, dann gilt die Zeichnungsberechtigung für alle Sub- und Nebenkonten. Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten für die ADV-Durchführungsaufträge gemäß Absatz 3 und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von der Kreditunternehmung (Bank) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten und bei dieser zu hinterlegen. Die Unterschriftsprobenblätter sind vom Leiter des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs unter Beifügung des Stempelabdruckes der Dienststelle zu unterfertigen und dem Sichtvermerk des Bundesministers für Finanzen zu versehen. Auf den Unterschriftsprobenblättern sind zusätzlich die Sub- und Nebenkonten zu den Sammelkonten der Bundesverwaltung (Paragraph 41,) anzuführen, für welche die Zeichnungsberechtigung gilt; wird keine Einschränkung getroffen, dann gilt die Zeichnungsberechtigung für alle Sub- und Nebenkonten. Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
ZVA, Konto, Subkonto
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050256
Alte Dokumentnummer
N3198910234J