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§ 17 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation und Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der

Haushaltsführung zuständigen Organs

Paragraph 17, (1) Die Organisation und die Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs sind in einer mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Inwieweit der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof mitzubefassen sind, bestimmt Paragraph 6, RHG 1948.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung und Betreuung der Programme nach den für das Sachgebiet vorgegebenen Grundlagen;
    2. Ziffer 2
      die Einholung der Zustimmung des für die sachlichen und für die technisch-organisatorischen Angelegenheiten zuständigen haushaltsleitenden Organs (Verfahrensorganisator) über die Freigabe der zur Verwendung gelangenden automationsunterstützten Verfahren;
    3. Ziffer 3
      die Schaffung der Voraussetzungen für den sicheren und regelmäßigen Eingabebetrieb zur Übermittlung der Daten;
    4. Ziffer 4
      die Rückmeldung über die Vollständigkeit der zur Verarbeitung übernommenen Daten;
    5. Ziffer 5
      die richtige und vollständige Verarbeitung der übermittelten Daten laufend nach ihrem Anfall entsprechend den Erfordernisse der einzelnen Sachgebiete;
    6. Ziffer 6
      die Führung der Konten für die Haupt- und Nebenverrechnungskreise in gespeicherter Form;
    7. Ziffer 7
      die Bereitstellung der gespeicherten Daten und die Übermittlung der Verarbeitungs- und Verrechnungsergebnisse;
    8. Ziffer 8
      die Durchführung des Datenaustausches mit anderen Organen des Bundes und mit anderen Rechtsträgern;
    9. Ziffer 9
      die Erstellung und Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr und die Ausfertigung der dafür erforderlichen Durchführungsaufträge (ADV-Durchführungsaufträge) gemäß Paragraph 53, Absatz 7,;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen, die zur Sicherung der Daten und Programme und zum Schutz gegen unbefugten Zugriff erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (Paragraph 27,) unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt und erfolgt die Weiterleitung der Einzelaufträge an die Kreditunternehmung (Bank) in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers, so ist von diesem Organ ein ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen. Für jeden Datenträger ist ein eigener ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen, von zwei Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Datenträger weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten für die ADV-Durchführungsaufträge gemäß Absatz 3 und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von der Kreditunternehmung (Bank) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten und bei dieser zu hinterlegen. Die Unterschriftsprobenblätter sind vom Leiter des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs unter Beifügung des Stempelabdruckes der Dienststelle zu unterfertigen und dem Sichtvermerk des Bundesministers für Finanzen zu versehen. Auf den Unterschriftsprobenblättern sind zusätzlich die Sub- und Nebenkonten zu den Sammelkonten der Bundesverwaltung (Paragraph 41,) anzuführen, für welche die Zeichnungsberechtigung gilt; wird keine Einschränkung getroffen, dann gilt die Zeichnungsberechtigung für alle Sub- und Nebenkonten. Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

ZVA, Konto, Subkonto

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050256

Alte Dokumentnummer

N3198910234J