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§ 18 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Befangenheit und Unvereinbarkeiten

Paragraph 18, (1) Bei der Festlegung der Befugnis zur Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen gemäß Paragraph 20 und zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit gemäß Paragraph 112, hat der Leiter des anweisenden Organs zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten sowie die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

  1. Absatz 2,Bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles dürfen mit der Anordnung oder mit der Ausführung der Anordnung Bedienstete nicht befaßt werden, wenn sie daran selbst, der andere Eheteil, der Lebensgefährte, ein in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehender oder ein in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandter oder verschwägerter Bediensteter, ein Wahl- oder Pflegeelternteil, ein Mündel oder ein Pflegebefohlener beteiligt oder betroffen sind. Liegt ein vorgenannter oder ein sonstiger wichtiger Grund vor, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, so hat sich der Bedienstete als befangen zu erklären.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, festgelegten Grundsätze gelten auch für die Verteilung der Buchhaltungs- und Kassenaufgaben. Tätigkeiten, deren Durchführung bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles durch denselben Bediensteten unvereinbar ist, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

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  Tätigkeit                 damit unvereinbare Tätigkeiten

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Vorprüfung    Nachprüfung      - - -        - - -          - - -

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Kontierung    Prüfung der   Prüfung     Prüfung      1. scheckmäßige

              Kontierung      der         des            Zeichnung

                            Buchung/  Einzelauftrages

                            Eingabe

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Prüfung       Kontierung    Buchung/   Ausfertigung    Nachprüfung

der                         Eingabe        des

Kontierung                            Einzelauftrages

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Buchung/      Prüfung der   Prüfung      Prüfung     1. scheckmäßige

Eingabe       Kontierung      der          des           Zeichnung

                            Buchung/  Einzelauftrages

                            Eingabe

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Prüfung       Kontierung    Buchung/    Nachprüfung        - - -

der                         Eingabe

Buchung/

Eingabe

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Unter-        Kontierung    Buchung/   Ausfertigung        - - -

fertigung                   Eingabe        des

des                                   Einzelauftrages

Ersatz-

auftrages

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Ausfertigung  Prüfung der   Prüfung   1. scheckmäßige      - - -

des           Kontierung      des         Zeichnung

Einzel-                     Einzel-

auftrages                   auftrages

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Prüfung des   Kontierung    Buchung/   Ausfertigung    Nachprüfung

Einzel-                     Eingabe        des

auftrages                             Einzelauftrages

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1. scheck-    Kontierung    Buchung/   Ausfertigung  2. scheckmäßige

mäßige                      Eingabe        des           Zeichnung

Zeichnung                             Einzelauftrages

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2. scheck-    1. scheck-     - - -        - - -           - - -

mäßige          mäßige

Zeichnung     Zeichnung

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Nachprüfung   Vorprüfung     Prüfung     Prüfung         Prüfung

                               der         der             des

                            Kontierung   Buchung/    Einzelauftrages

                                         Eingabe

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  1. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 2, über die Verwendungsbeschränkungen gelten hinsichtlich der Unvereinbarkeiten dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von einem Bediensteten gemäß Absatz 3, allein besorgt werden dürfen.
  2. Absatz 5,Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen und Verwendungsbeschränkungen sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zulässig.

Schlagworte

ZVA, Wahlelternteil, Buchhaltungsaufgaben

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050257

Alte Dokumentnummer

N3198910235J