Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Befangenheit und Unvereinbarkeiten
§ 18. (1) Bei der Festlegung der Befugnis zur Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen gemäß § 20 und zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 112 hat der Leiter des anweisenden Organs zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten sowie die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.Paragraph 18, (1) Bei der Festlegung der Befugnis zur Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen gemäß Paragraph 20 und zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit gemäß Paragraph 112, hat der Leiter des anweisenden Organs zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten sowie die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles dürfen mit der Anordnung oder mit der Ausführung der Anordnung Bedienstete nicht befaßt werden, wenn sie daran selbst, der andere Eheteil, der Lebensgefährte, ein in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehender oder ein in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandter oder verschwägerter Bediensteter, ein Wahl- oder Pflegeelternteil, ein Mündel oder ein Pflegebefohlener beteiligt oder betroffen sind. Liegt ein vorgenannter oder ein sonstiger wichtiger Grund vor, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, so hat sich der Bedienstete als befangen zu erklären.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 festgelegten Grundsätze gelten auch für die Verteilung der Buchhaltungs- und Kassenaufgaben. Tätigkeiten, deren Durchführung bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles durch denselben Bediensteten unvereinbar ist, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:Die im Absatz eins, festgelegten Grundsätze gelten auch für die Verteilung der Buchhaltungs- und Kassenaufgaben. Tätigkeiten, deren Durchführung bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles durch denselben Bediensteten unvereinbar ist, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
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Tätigkeit damit unvereinbare Tätigkeiten
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Vorprüfung Nachprüfung - - - - - - - - -
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Kontierung Prüfung der Prüfung Prüfung 1. scheckmäßige
Kontierung der des Zeichnung
Buchung/ Einzelauftrages
Eingabe
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Prüfung Kontierung Buchung/ Ausfertigung Nachprüfung
der Eingabe des
Kontierung Einzelauftrages
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Buchung/ Prüfung der Prüfung Prüfung 1. scheckmäßige
Eingabe Kontierung der des Zeichnung
Buchung/ Einzelauftrages
Eingabe
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Prüfung Kontierung Buchung/ Nachprüfung - - -
der Eingabe
Buchung/
Eingabe
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Unter- Kontierung Buchung/ Ausfertigung - - -
fertigung Eingabe des
des Einzelauftrages
Ersatz-
auftrages
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Ausfertigung Prüfung der Prüfung 1. scheckmäßige - - -
des Kontierung des Zeichnung
Einzel- Einzel-
auftrages auftrages
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Prüfung des Kontierung Buchung/ Ausfertigung Nachprüfung
Einzel- Eingabe des
auftrages Einzelauftrages
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1. scheck- Kontierung Buchung/ Ausfertigung 2. scheckmäßige
mäßige Eingabe des Zeichnung
Zeichnung Einzelauftrages
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2. scheck- 1. scheck- - - - - - - - - -
mäßige mäßige
Zeichnung Zeichnung
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Nachprüfung Vorprüfung Prüfung Prüfung Prüfung
der der des
Kontierung Buchung/ Einzelauftrages
Eingabe
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(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Verwendungsbeschränkungen gelten hinsichtlich der Unvereinbarkeiten dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von einem Bediensteten gemäß Abs. 3 allein besorgt werden dürfen.Die Bestimmungen des Absatz 2, über die Verwendungsbeschränkungen gelten hinsichtlich der Unvereinbarkeiten dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von einem Bediensteten gemäß Absatz 3, allein besorgt werden dürfen.
(5)Absatz 5,Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen und Verwendungsbeschränkungen sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zulässig.
Schlagworte
ZVA, Wahlelternteil, Buchhaltungsaufgaben