Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vordrucke zur Erfassung von Daten der Haushaltsführung
§ 19. Zur Durchführung der den Organen der Haushaltsführung in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hat der Bundesminister für Finanzen bundeseinheitliche Vordrucke für die Erfassung von Daten der Haushaltsführung vorzusehen und den Anwendungsbereich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien zu regeln. Paragraph 19, Zur Durchführung der den Organen der Haushaltsführung in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hat der Bundesminister für Finanzen bundeseinheitliche Vordrucke für die Erfassung von Daten der Haushaltsführung vorzusehen und den Anwendungsbereich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050258
Alte Dokumentnummer
N3198910236J