Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verfahrensvorschriften
§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden. Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).Paragraph 2, (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden. Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).
(2)Absatz 2,Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.Werden bei der Abgabenerhebung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3)Absatz 3,Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe oder die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes - sofern eine derartige Zuständigkeit durch das haushaltsleitende Organ im Sinne des § 5 Abs. 3 BHG übertragen wurde - zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe oder die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes - sofern eine derartige Zuständigkeit durch das haushaltsleitende Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BHG übertragen wurde - zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051585
Alte Dokumentnummer
N3199219739J