Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Anordnungen im Gebarungsvollzug
Allgemeine Erfordernisse
§ 20. (1) Die Erlassung der Anordnungen im Gebarungsvollzug obliegt dem Leiter des anweisenden Organs und den von ihm hiezu beauftragten Bediensteten (Anordnungsbefugte). Die Anordnungsbefugnis ist vom Leiter des anweisenden Organs schriftlich festzulegen und den ausführenden Organen bekanntzugeben. Die Anordnungsbefugnis hat Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten, die von der erteilten Anordnungsbefugnis umfaßten VerrechnungsweisungenParagraph 20, (1) Die Erlassung der Anordnungen im Gebarungsvollzug obliegt dem Leiter des anweisenden Organs und den von ihm hiezu beauftragten Bediensteten (Anordnungsbefugte). Die Anordnungsbefugnis ist vom Leiter des anweisenden Organs schriftlich festzulegen und den ausführenden Organen bekanntzugeben. Die Anordnungsbefugnis hat Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten, die von der erteilten Anordnungsbefugnis umfaßten Verrechnungsweisungen
(zB Voranschlagsansätze und -posten, Bestandskonten) sowie gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen zu enthalten. Allfällige Änderungen der Anordnungsbefugnis sind den ausführenden Organen umgehend bekanntzugeben. Die schriftlich festgelegte Anordnungsbefugnis stellt eine aufzubewahrende Verrechnungsunterlage gemäß den §§ 81 bis 83 dar.(zB Voranschlagsansätze und -posten, Bestandskonten) sowie gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen zu enthalten. Allfällige Änderungen der Anordnungsbefugnis sind den ausführenden Organen umgehend bekanntzugeben. Die schriftlich festgelegte Anordnungsbefugnis stellt eine aufzubewahrende Verrechnungsunterlage gemäß den Paragraphen 81 bis 83 dar.
(2)Absatz 2,Die Buchhaltung und die Kasse dürfen Zahlungen oder Verrechnungen nur durchführen, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) des Anordnungsbefugten vorliegt; die Bestimmungen der §§ 29 und 38 werden hievon nicht berührt.Die Buchhaltung und die Kasse dürfen Zahlungen oder Verrechnungen nur durchführen, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) des Anordnungsbefugten vorliegt; die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 38 werden hievon nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Wirtschaftsstelle darf nur dann Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zu- und Abgangsanordnung) des Anordnungsbefugten vorliegt.
(4)Absatz 4,Die Anordnung ist mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise auszufertigen, die eine dauernde Lesbarkeit gewährleisten. Das Umbilden, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von Zahlen oder sonstigen Angaben ist unzulässig. Änderungen in den Anordnungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag dürfen der Name des Empfangsberechtigten und der Auszahlungsbetrag nicht geändert werden; ist eine Änderung dieser Angaben erforderlich, so ist die Anordnung neu auszufertigen.
(5)Absatz 5,Die Anordnung im Gebarungsvollzug ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen; die Ausnahmebestimmungen des § 29a werden hievon nicht berührt. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl., die Erteilung mündlicher Anordnungen sowie solcher mittels Telex oder Telefax sind unzulässig.Die Anordnung im Gebarungsvollzug ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen; die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 29 a, werden hievon nicht berührt. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl., die Erteilung mündlicher Anordnungen sowie solcher mittels Telex oder Telefax sind unzulässig.
(6)Absatz 6,Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten nach Kenntnis des dem jeweiligen Geschäftsfall zugrundeliegenden Sachverhaltes bzw. der zugehörigen Unterlagen unverzüglich zu erteilen, wobei Zahlungen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit zu leisten sind. Sind Fälligkeiten allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so zeitgerecht zu treffen, daß die Vollziehung durch die Buchhaltung oder Kasse zum Fälligkeitszeitpunkt gewährleistet ist.
(7)Absatz 7,Der Anordnung sind, soweit im folgenden oder in Vorschriften gemäß § 2 nicht anderes bestimmt wird, die entsprechenden Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen anzuschließen, aus denen die Art und der Umfang des der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhaltes hervorgehen.Der Anordnung sind, soweit im folgenden oder in Vorschriften gemäß Paragraph 2, nicht anderes bestimmt wird, die entsprechenden Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen anzuschließen, aus denen die Art und der Umfang des der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhaltes hervorgehen.
(8)Absatz 8,Fällt ausnahmsweise bei einer Buchhaltung oder Kasse eine Einnahme an, für die noch keine Anordnung erlassen wurde und für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 besteht, so ist die Einnahme mit Ersatzauftrag gemäß § 29 vorläufig anzunehmen und die Erlassung einer diesbezüglichen Anordnung beim Anordnungsbefugten zu betreiben; die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 sind hiebei anzuwenden.Fällt ausnahmsweise bei einer Buchhaltung oder Kasse eine Einnahme an, für die noch keine Anordnung erlassen wurde und für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Paragraph 38, besteht, so ist die Einnahme mit Ersatzauftrag gemäß Paragraph 29, vorläufig anzunehmen und die Erlassung einer diesbezüglichen Anordnung beim Anordnungsbefugten zu betreiben; die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 4, sind hiebei anzuwenden.
(9)Absatz 9,Auszahlungen, bei denen nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt und deren genaue Betragshöhe nicht vorher bestimmbar ist, können in Ausnahmefällen vorerst ohne Zahlungs- und Verrechnungsauftrag geleistet werden; die Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ist nach erfolgter Zahlung und Kenntnis der Betragshöhe umgehend nachzuholen.
(10)Absatz 10,Die Erlassung von Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich zusammengehörende Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes geteilt werden, insbesondere um die in dieser Verordnung festgelegten Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(11)Absatz 11,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die mit der Geschäftsführung befaßten Organe, welche die den Anordnungsbefugten zukommenden Aufgaben zu besorgen haben.
Schlagworte
Voranschlagsposten, ZVA, Zugangsanordnung, Zahlungsauftrag, Zugang,
Zugangsanordnung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054894
Alte Dokumentnummer
N3199654388J