Rechtstracker.at

§ 21 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Widerspruchsrecht und Meldepflicht der ausführenden Organe

Paragraph 21, (1) Die von den Anordnungsbefugten erlassenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind von der Buchhaltung oder Kasse gemäß Paragraph 115, auf die Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu überprüfen. Führt diese Prüfung zu Beanstandungen, so hat die Buchhaltung oder Kasse die Anordnung nicht zu vollziehen und diese unter Angabe der Gründe dem Anordnungsbefugten zurückzumitteln (Widerspruchsrecht).

  1. Absatz 2,Beharrt der Anordnungsbefugte auf der unveränderten oder nur teilweise geänderten Vollziehung seiner Anordnung und bestehen die Einwände der Buchhaltung oder Kasse weiter, so ist das Beharren von ihm auf der Anordnung festzuhalten und die Anordnung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von der Buchhaltung oder Kasse zu vollziehen. Die Einwände der Buchhaltung oder Kasse und die Gründe für die Beharrung des Anordnungsbefugten sind schriftlich festzuhalten und der Anordnung anzuschließen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftsstellen hinsichtlich der erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen.
  3. Absatz 4,Eine Anordnung über eine Zahlung, die zu einer Überschreitung der dem anweisenden Organ zugewiesenen Jahresvoranschlagsansatzbeträge - einschließlich aller sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung gemäß Paragraph 66, - führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nicht vollzogen werden. Eine Anordnung, die zu einer nicht genehmigten Überschreitung der dem anweisenden Organ zugewiesenen Monatsvoranschlagsansatzbeträge bzw. Jahresvoranschlagspostenbeträge bei gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 4 BHG führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nur nach vorheriger Zustimmung durch den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs vollzogen werden. Wird diese aus Dringlichkeitsgründen mündlich erteilt, so ist sie umgehend schriftlich nachzuholen, sofern die Bedeckung nicht mittlerweile erfolgt ist.
  4. Absatz 5,Stellt sich nachträglich eine Überschreitung der Voranschlagsbeträge gemäß Absatz 4, heraus (zB wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, Einziehungsaufträge, Kassenabrechnungen), so ist dies von der Buchhaltung dem Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs zu melden.
  5. Absatz 6,Von einer Beharrungsanordnung gemäß Absatz 2, ist vom Leiter des anweisenden Organs und vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter der Rechnungshof unter Anschluß von Kopien der Anordnung und der zugehörigen Belege sowie einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zu verständigen.

Schlagworte

ZVA, Haushaltsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050260

Alte Dokumentnummer

N3198910238J