Rechtstracker.at

§ 27 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

Paragraph 27, (1) Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem automationsunterstützten Verfahren ermittelt, so kann die Anordnung dieser Berechnungen, Verrechnungen oder Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen. Der verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 10 und jene Daten, die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, zu enthalten.

  1. Absatz 2,Der Inhalt und die Form des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sind in den gemäß Paragraph 56, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln.
  2. Absatz 3,Ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gilt - sofern er nicht befristet erlassen ist - bis er durch einen anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag eingestellt oder ersetzt wird.
  3. Absatz 4,Wird ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Absatz eins, nicht erlassen, so ist für jede automationsunterstützt erfolgende Berechnung bzw. Zahlung jeweils ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Paragraph 24, zu erlassen.

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050266

Alte Dokumentnummer

N3198910244J