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§ 30 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berechtigungen betreffende Anordnungen

Paragraph 30, (1) Aufträge von anderen Organen des Bundes oder von Dritten zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind nach Feststellung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Annahme vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Berechtigung gemäß Paragraph 63, bekanntzugeben. Berechtigungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (Paragraph 36,).

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Berechtigungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organes des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050269

Alte Dokumentnummer

N3198910247J