Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Berechtigungen betreffende Anordnungen
§ 30. (1) Aufträge von anderen Organen des Bundes oder von Dritten zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind nach Feststellung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Annahme vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Berechtigung gemäß § 63 bekanntzugeben. Berechtigungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 36).Paragraph 30, (1) Aufträge von anderen Organen des Bundes oder von Dritten zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind nach Feststellung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Annahme vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Berechtigung gemäß Paragraph 63, bekanntzugeben. Berechtigungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (Paragraph 36,).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Berechtigungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organes des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Berechtigungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organes des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050269
Alte Dokumentnummer
N3198910247J